Herkunftsnachweise und Register
Die verpflichtende Stromkennzeichnung des Energieversorgers (nach § 42 EnWG) liefert den Endkundinnen und Endkunden wichtige Informationen zu ihrem Strom. Seit Januar 2013 darf ein Energieversorger Strom nur dann als solchen aus erneuerbaren Energien (EE) kennzeichnen und auf der Stromrechnung ausweisen, wenn er für die gelieferte Menge EE-Strom auch Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister entwertet hat. Damit wird die Stromkennzeichnung verlässlicher, und eine Doppelvermarktung wird ausgeschlossen.
Das Umweltbundesamt ist mit Erlass der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) seit dem 25.04.2024 für den Vollzug der Herkunftsnachweisregister für Gas sowie für Wärme und Kälte zuständig.
Auf diesen Seiten finden Sie weitere Informationen über die Umsetzung:
Gesetzgebung zum Herkunftsnachweisregister
Das Herkunftsnachweisregister wurde am 1. Januar 2013 in Betrieb genommen. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung (HkRNDV) sowie die Herkunfts- und Regionalnachweisgebührenverordnung.
Beide Verordnungen traten am 21. November 2018 in Kraft und damit die vorhergehenden Verordnungen außer Kraft. Die Verordnungen können in einer nichtamtlichen Lesefassung mit Begründung unter „Dokumente“ heruntergeladen werden.
§ 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regelt gemeinsam mit der Erneuerbare-Energien-Verordnung – EEV) vom 17. Februar 2015 den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters im Umweltbundesamt.
Für Fragen und weitere Informationen wenden Sie sich an das Herkunftsnachweisregister.
Entwurf zur Änderung der HkRNDV: Geben Sie Ihre Stellungnahme ab!
Das Umweltbundesamt (UBA) legt den Entwurf der "Ersten Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung" vor. Der Entwurf beinhaltet wichtige Neuerungen, u.a. zur Automatisierung, zur Anlagenregistrierung ohne Umweltgutachter, zu Handlungsbefugnissen bei der Nutzung verfallener Herkunftsnachweise und zur Überprüfung von Stromkennzeichnungen.
Wir bitten um Ihre Stellungnahme bis zum 30. April 2025 per E-Mail an: hknr [at] uba [dot] de.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihre Stellungnahme nach Beschluss der Verordnung veröffentlicht werden darf.
Informationen für Energieversorger
Die detaillierten Regelungen für den Registerbetrieb finden Sie in der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung (HkRNDV). Für die Teilnahme am Register fallen Gebühren an. Informationen hierzu finden Sie in der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung.
Sie können sich im HKNR registrieren. Da zur Identifizierung ein PostIdent-Verfahren erforderlichen ist, nimmt die Registrierung bis zu Ihrer Freischaltung und Kontoeinrichtung mehrere Werktage in Anspruch. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Planungen. Für die Registrierung als natürliche oder juristische Person rufen Sie die Startseite des Herkunftsnachweisregisters auf.
Führen Sie folgende Schritte durch und halten Sie diese Unterlagen bereit:
- Sie geben alle wichtigen Daten der natürlichen oder juristischen Person ein.
- Sie drucken den Coupon für das PostIdent-Verfahren aus und gehen damit zu einer beliebigen Postfiliale zwecks Identifizierung.
- Sie laden ein Scan des Handelsregisterauszugs/der Handelsregisterauszüge hoch.
- Bei Bedarf können sie die Bevollmächtigung für Kontoinhaber / Bevollmächtigung für Dienstleister herunterladen, ausfüllen und hochladen.
Eine Kurzanleitung mit näheren Informationen zur Registrierung, ist ebenfalls auf der Startseite des Herkunftsnachweisregisters abrufbar.
Stromkennzeichnung
Die Stromkennzeichnung zeigt den Verbrauchern und Verbraucherinnen die Zusammensetzung des Stromes, den sie bezogen haben. Darin werden die Anteile der Energiequellen abgebildet, die zur Stromerzeugung genutzt worden sind. Diese Gesamtheit der Anteile wird auch als Strommix bezeichnet. Ein Strommix kann sich entweder auf ein bestimmtes Produkt beziehen oder auf den gesamten Stromvertrieb eines Lieferanten. Wenn die Verbraucher*innen Ökostrom bezogen haben, ist auch ersichtlich aus welchem Land die verwendeten Herkunftsnachweise stammen. Darüber hinaus zeigt die Stromkennzeichnung die Umweltauswirkungen, die sich aus dem Stromverbrauch ergeben. Hier wird die Menge des entstehenden Kohlendioxids und des radioaktiven Abfalls je erzeugter Kilowattstunde Strom gezeigt.
Die Stromlieferanten müssen ihren eigenen Strommix bei der Veröffentlichung dem durchschnittlichen Strommix in Deutschland gegenüberstellen. Alle Informationen, die zur Stromkennzeichnung gehören, müssen die Stromlieferanten verbrauchsfreundlich und in grafisch visualisierter Form darstellen.
Die Stromlieferanten müssen die Stromkennzeichnung bis zum 1. Juli eines Jahres für das vorhergehende Stromlieferjahr (z.B. zum 01.07.2025 für das Lieferjahr 2024) erstellen und veröffentlichen. Sie müssen die Stromkennzeichnung im Rahmen der Rechnungsstellung gegenüber ihren Stromkundinnen und Stromkunden zeigen. Außerdem müssen sie die Stromkennzeichnung in ihrem Werbematerial und auf der eigenen Website veröffentlichen. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Ein Beispiel für die Stromkennzeichnung finden Sie unten im Abschnitt "Downloads" im Reiter "Stromlieferanten".
Informationen für Netzbetreiber
Das Herkunftsnachweisregister im UBA (HKNR) bezieht die Daten zur Stromerzeugung von den Netzbetreibern. Der Start der Kommunikation geht dabei immer vom HKNR aus. Die Netzbetreiber müssen nicht von sich aus aktiv werden und liefern dem HKNR keine Daten ohne ausdrückliche Anforderung. Das UBA verwendet für die Erstkontaktaufnahme mit den Netzbetreibern die Daten aus der BDEW-Codenummerndatenbank.
Sollten Sie sich als Netzbetreiber neu anmelden wollen, dann nehmen Sie bitte per E-Mail (siehe Kontakt-Box) Kontakt mit der Registerverwaltung auf. Netzbetreiber können sich nicht selbst anlegen.
Ergänzende Informationen zur Umsetzung des jeweils gültigen HKNR-Anwendungshandbuches (AHB; jeweils festgesetzt durch Mitteilungen der Bundesnetzagentur) finden Sie unter www.edi-energy.de - „Dokumente“ - „Aktuell gültige Dokumente“ bzw. „Zukünftig gültige Dokumente“. Gültig ist grundsätzlich das aktuelle HKNR-AHB.
Senden Sie keine EDIFACT-Nachrichten, ohne dass dies mit der Registerverwaltung abgestimmt wurde. Diese Nachrichten werden NICHT verarbeitet.
Die Daten des HKNR für den Austausch von EDIFACT-Nachrichten mit den Netzbetreibern lauten:
GLN: 4399902157025
E-Mail: edifact(at)hknr.de
Internationale Zusammenarbeit: Association of Issuing Bodies (AIB)
Die AIB ist ein Dachverband derjenigen Stellen, die in Europa Herkunftsnachweisregister führen. Derzeit sind in der AIB nationale registerführende Stellen aus 25 europäischen Staaten vertreten. Das Umweltbundesamt (UBA) ist Mitglied in diesem Verein, der eingetragen ist nach belgischem Recht.
Die AIB bietet einen umfassenden Qualitätsstandard (EECS® Rules) und eine Datenschnittstelle (AIB Hub) zum elektronischen Transfer von Herkunftsnachweisen (HKN) zwischen den angeschlossenen nationalen Herkunftsnachweisregistern.
Der Qualitätsstandard konkretisiert die einschlägigen Vorgaben der europäischen Richtlinie 2018/2001/EG für die registerführenden Stellen und konkret auch für die Herkunftsnachweise (HKN). Der AIB Hub prüft alle über ihn übertragenen HKN auf Übereinstimmung mit dem Standard. Mit regelmäßigen Audits bei den nationalen Herkunftsnachweisregistern stellt AIB sicher, dass alle Vorgaben des Standards eingehalten werden. Dies bedeutet, dass jeder importierte HKN, der für ein deutsches Stromprodukt genutzt wird, die Qualitätskontrolle der AIB durchlaufen hat.
Seit 2013, dem Start des deutschen Herkunftsnachweisregisters, ist das UBA im AIB aktiv und an den AIB Hub angeschlossen, um den grenzüberschreitenden Handel von HKN zu gewährleisten. Die internationale Übertragung von HKN (Import/Export) ist ausschließlich über den AIB Hub möglich.
Das UBA bringt sich mit großem Engagement in alle AIB-Gremien ein und trägt damit wesentlich zur Umsetzung und Weiterentwicklung des europäischen Herkunftsnachweissystems bei.
Die aktuelle Länderstatistik finden Sie bei der Association of Issuing Bodies.
Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise
Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien sind international handelbar. Das UBA muss dabei die Zuverlässigkeit, Wahrhaftigkeit und Richtigkeit der Herkunftsnachweise und des Herkunftsnachweissystems sicherstellen. Welchen Standards die Herkunftsnachweise genügen müssen, steht im Artikel 19 der EU-Richtlinie 2018/2001/EU. So müssen zum Beispiel der Produktionszeitraum und die Energiequelle für eine erzeugte Energieeinheit auf dem Herkunftsnachweis angegeben sein. Doch nicht alle Vorgaben sind schnell und eindeutig überprüfbar. Deshalb ließ das UBA für ausgewählte Staaten klären, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Diese juristische und energiewirtschaftliche Untersuchung erfolgte durch Becker Büttner Held Rechtsanwälte (BBH) und das Öko-Institut e. V. im Auftrag des Umweltbundesamtes.
Die Ergebnisse des Forschungsprojektes finden Sie unter Downloads im Reiter „HKN-Anerkennung/ GO recognition“.
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Hier können Sie Dokumente über Informationen, Veranstaltungen und Formulare zum Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister herunterladen.