Luftreinhaltepläne sind aufzustellen, wenn Grenzwerte einschließlich definierter Toleranzmargen in einem bestimmten Jahr nicht eingehalten wurden (BImSchG 2002, § 47 Abs. 1). Sie legen die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen fest. Luftreinhaltepläne sind entsprechend den von der Kommission festgelegten Modalitäten in Form von ausgefüllten Fragebogen zwei Jahre nach dem Jahr der Überschreitung der Kommission vorzulegen, die diese Pläne regelmäßig überprüft.
Reihe
Texte | 22/2007
Seitenzahl
193
Erscheinungsjahr
Autor(en)
Volker Diegmann, Florian Pfäfflin, Dr. Götz Wiegand, Heike Wursthorn, Frank Dünnebeil, Hinmrich Helms, Udo Lambrecht
Sprache
Deutsch
Forschungskennzahl
204 42 222
Verlag
Umweltbundesamt
Dateigröße
6446 KB
Preis
0,00 €
Druckversion
nicht lieferbar
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