Luft, Verkehr
Maßnahmen zur Reduzierung von Feinstaub und Stickstoffdioxid
Luftreinhaltepläne sind aufzustellen, wenn Grenzwerte einschließlich definierter Toleranzmargen in einem bestimmten Jahr nicht eingehalten wurden (BImSchG 2002, § 47 Abs. 1). Sie legen die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen fest. Luftreinhaltepläne sind entsprechend den von der Kommission festgelegten Modalitäten in Form von ausgefüllten Fragebogen zwei Jahre nach dem Jahr der Überschreitung der Kommission vorzulegen, die diese Pläne regelmäßig überprüft.
Schlagworte
- Luftreinhaltung
- Aktionsplan
- Ausbreitungsrechnung
- Ballungsraum
- Bestandsaufnahme
- Bundesimmissionsschutzgesetz
- Emission
- Emissionsminderung
- Bewertung
- Grenzwert
- Immission
- Immissionsschutz
- Kfz-Verkehr
- Luftqualität
- Luftreinhalteplan
- Luftreinhalteplanung
- Luftschadstoff
- Minderungspotenzial
- Modellrechnung
- Stickstoffdioxid
- PM10
- Ruß
- Umweltzone
- Vergleichsanalyse
- Verkehrsemission
- Tempo 30
- Prognose