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Luft, Verkehr

Maßnahmen zur Reduzierung von Feinstaub und Stickstoffdioxid


Luftreinhaltepläne sind aufzustellen, wenn Grenzwerte einschließlich definierter Toleranzmargen in einem bestimmten Jahr nicht eingehalten wurden (BImSchG 2002, § 47 Abs. 1). Sie legen die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen fest. Luftreinhaltepläne sind entsprechend den von der Kommission festgelegten Modalitäten in Form von ausgefüllten Fragebogen zwei Jahre nach dem Jahr der Überschreitung der Kommission vorzulegen, die diese Pläne regelmäßig überprüft.


Reihe Texte | 22/2007 Seitenzahl 193 Erscheinungsjahr Autor(en) Volker Diegmann, Florian Pfäfflin, Dr. Götz Wiegand, Heike Wursthorn, Frank Dünnebeil, Hinmrich Helms, Udo Lambrecht Sprache Deutsch Forschungskennzahl 204 42 222 Verlag Umweltbundesamt Dateigröße 6,30 MB Druckversion nicht verfügbar

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