Aufgaben der Gewässerunterhaltung
Ziel der Gewässerunterhaltung ist es, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und den Erhalt der Ufer zu gewährleisten, gewässerbezogene Nutzungen zu ermöglichen (z. B. Schifffahrt) sowie die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten und zu fördern (§ 39 Abs. 1 Satz 2 WHG). Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer eines Fließgewässers (§ 40 WHG) z. B. öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Land, Kreise, Städte, Gemeinden) oder Wasser- und Bodenverbände. Die Verantwortlichkeit für die Gewässerunterhaltung ist in den Wassergesetzen der Bundesländer geregelt. Dabei wird entsprechend den Bedürfnissen der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes zwischen Gewässern I. und II. Ordnung, in einigen Bundesländern auch III. Ordnung unterschieden. Mehr dazu: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet zur nachhaltigen Gewässerentwicklung
Die Gewässerunterhaltung betrifft die Gewässersohle, das Ufer und das Gewässerumfeld. Konkrete Maßnahmen werden in Unterhaltungsplänen beschrieben und zwischen den Unterhaltungspflichtigen, den Anliegern und Flächennutzern sowie den Unteren Landschafts- und Wasserbehörden abgestimmt (UBA 2009). Gewässerschauen tragen dazu bei, den Erfolg der Unterhaltung zu bewerten und die Maßnahmen anzupassen (LAWA 2017).