Was bedeutet „Vorwirkung“ im Zusammenhang mit der Umweltverbandsklage von Verbänden nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)?
Der Begriff Vorwirkung umschreibt, wie sich die bloße Möglichkeit, dass ein anerkannter Verein gerichtlich gegen ein Vorhaben vorgehen könnte, auf die Planungsphase bei den Vorhabenträgern und das Genehmigungsverfahren bei den Behörden auswirkt (Abschnitt 2.1.4, S. 32 ff. der Studie).
Die UBA-Studie konnte durch eine empirische Erhebung belegen, dass die Vorhabenträger, Behörden, Verbände und Rechtsbeistände einen positiven Effekt der Verbandsklagerechte auf das Planungs- und Genehmigungsverfahren feststellen. So berücksichtigen zum Beispiel Vorhabenträger die Umweltbelange bereits in der Planungsphase ihrer Vorhaben besser. Die Genehmigungsbehörden führen eine genauere Sachverhaltsermittlung durch (etwa durch zusätzliche Gutachten) oder erteilen zusätzliche Auflagen.
Die UBA-Studie „Evaluation von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)“ steht auf der Internetseite des UBA zum kostenlosen Download zur Verfügung.
Verwandte Fragen
- Gibt es einen Trend zu häufigeren Umweltverbandsklagen gegen besonders große Vorhaben?
- Was ist dran an dem Vorwurf, die Umweltverbandsklage befördere eine „Klageflut“?
- Was ist der Unterschied zwischen Erfolgsquote und Wirkungsquote im Zusammenhang mit der Umweltverbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)?
- Wie kann das Instrument der Verbandsklage wirksamer ausgestaltet werden?
- Wie erfolgreich sind die Umweltverbände mit ihren Klagerechten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)?
- Was sind die zentralen Ergebnisse der UBA-Studie „Evaluation von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)“?
- Worum geht es in der UBA-Studie „Evaluation von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)“?
- Ist die Umweltklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ein effektives Instrument für einen wirksamen Umweltschutz?
- Warum dürfen anerkannte Umweltvereinigungen als „Anwalt der Umwelt“ vor Gericht klagen?