Abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich des UmwRG die Klagerechte von vornherein auf (eher große) Vorhaben mit besonders weitreichenden Umweltauswirkungen beschränkt, finden sich bundesweit für einen solchen Trend keine statistischen Belege.
Generell lässt das Klageverhalten der Umweltverbände den Schluss zu, dass diese ihre knappen Ressourcen Zeit und Geld sehr sorgfältig und rational einsetzen. Daher wird grundsätzlich nur bei eklatanten fachlichen und rechtlichen Mängeln ein Rechtsbehelf nach dem UmwRG eingelegt.