Förderung von Kälte- und Klimaanlagen
Welche Ziele hat das Förderprogramm der nationalen Klimaschutzinitiative?
Seit dem 1. März 2024 gilt die novellierte Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen. Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig. Die Richtlinie fördert ausschließlich Anlagen und Anwendungen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anlagen. Zielgruppe der Förderung sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser und kirchliche Einrichtungen. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise Betreiber von Kühlhäusern und von Klimaanlagen in Verwaltungsgebäuden, aber auch Betreiber von Gewerbekälteanlagen wie Bäcker oder Metzger Anträge stellen können. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Was wird durch die Kälte-Klima-Richtlinie gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.
Eine Übersicht zu den förderfähigen Anlagen und Komponenten finden Sie auf den Seiten des BAFA.
Split- und Multisplit-Klimageräte sind nur mit bestimmten Kältemitteln (z.B. Propan R-290 und Isobutan R-600a) förderfähig.
Tipp: Der Förderrechner für Investitionen in Kälte- und Klimaanlagen
Mit dem Förderrechner für Investitionen in Kälte- und Klimaanlagen erhalten Sie eine wertvolle Hilfestellung bei der Berechnung einer möglichen Förderung. Der Rechner ist einfach, verständlich und ermittelt in wenigen Schritten die Zuschüsse für die Errichtung einer Kälte- oder Klimaanlage. Die Ergebnisse sind unverbindlich und dienen als Planungshilfe für die Finanzierung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen. Denn der Rechner ermittelt nicht nur, welche Maßnahmen förderfähig sind, er zeigt zugleich auch die konkrete Höhe des Zuschusses an. Das Angebot eignet sich auch dazu, verschiedene Anlagenvarianten miteinander zu vergleichen, um so die beste Option zu ermitteln.
Ihre Anträge stellen Sie im nächsten Schritt dann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).