Frage 7.1: Müssen alle fluorierten Treibhausgase aus allen Einrichtungen zurückgewonnen werden?
Ja, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 haben Betreiber folgender Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sicherzustellen, dass diese Stoffe rückgewonnen und nach der Außerbetriebnahme der Einrichtungen recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden:
- in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführte ortsfeste Einrichtungen:
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- Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Basis fluorierter Treibhausgase enthalten,
- Brandschutzeinrichtungen,
- elektrische Schaltanlagen
- in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführtemobile Einrichtungen:
- Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern,
- Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen und intermodalen Containern, einschließlich Kühlwagen, und Eisenbahnwaggons (ab dem 12. März 2027);
- Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen (ab dem 12. März 2027).
Nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 sorgen Betreiber aus anderen Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 enthalten, für die Rückgewinnung der Gase, außer wenn dies nachweislich technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Beispiele für solche Anlagen sind:
- Organic-Rankine-Kreisläufen
- Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen,
- Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen.
Die Anforderungen sind unabhängig von der Füllmenge.
Hinweis:
Für Geräte, die unter die WEEE-Richtlinie fallen, gelten zusätzlich die im ElektroG und in der EAG-BehandV dort festgelegten Rückgewinnungspflichten. Für Altfahrzeuge sind zusätzlich die Regelungen der Altfahrzeugverordnung zu beachten.