Völkerrecht, Europarecht und nationales Recht
Das Umweltrecht umfasst staatliche Regelungen auf verschiedenen Ebenen. Mit den Ebenen sind das Völkerrecht, das Recht der Europäischen Union (EU) und das nationale Recht gemeint.
Zum Umweltvölkerrecht gehören die Vereinbarungen, auf die die Staaten sich untereinander zum Schutz der Umwelt geeinigt haben. Ein Beispiel dafür ist das Pariser Klimaschutzübereinkommen.
Die Regelungen der EU zum Umweltschutz werden auch als Umweltunionsrecht bezeichnet. Hierfür ist etwa die Abfallrahmenrichtlinie ein Beispiel.
Auf nationaler Ebene finden sich Bestimmungen sowohl im Grundgesetz als auch in Gesetzen und Rechtsverordnungen unterhalb des Grundgesetzes. Das Grundgesetz bestimmt etwa in seinem Artikel 20a, dass der Staat durch seine Gesetzgebung die natürlichen Lebensgrundlagen sichern muss. Hieran müssen sich alle nationalen Gesetze und Verordnungen orientieren.
Das nationale Umweltrecht ist zumeist durch das Umweltvölkerrecht und das Umweltunionsrecht geprägt. Denn völkerrechtliche Verträge und Vorschriften des Unionsrechts müssen häufig in das nationale Recht übertragen werden. Dabei hat der Staat oftmals Ermessenspielräume.
In Deutschland regelt das Grundgesetz, dass der Bundesgesetzgeber Gesetze für die meisten Bereiche des Umweltrechts erlässt. In Teilbereichen haben jedoch auch die Länder das Recht, Gesetze zu erlassen. Daher gibt es sowohl Bundes- als auch Landesgesetze im Umweltrecht.
Die Gesetze können durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden, wenn dies in den jeweiligen Gesetzen so festgehalten ist. Rechtsverordnungen sind verbindliche Regeln, die von der Bundes- oder Landesregierung erlassen werden. Ein Beispiel hierfür ist das Immissionsschutzrecht. In den Bundesimmissionsschutzverordnungen legt die Bundesregierung Grenzwerte fest. Dazu ist sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ermächtigt.