• Verpackte Ware darf ab dem 1. Juli 2022 in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller der Pflicht zur Registrierung nicht bis dahin nachgekommen ist.
• Die Registrierungspflicht gilt für alle Hersteller von Verpackungen, unabhängig von der Verpackung, die Hersteller erstmals gewerbsmäßig in Deutschland mit Ware befüllt in Verkehr bringen.
• Eine neue Verantwortung tritt außerdem für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in Kraft.
• Elektronische Marktplätze dürfen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.
• Durch diese Änderungen wird die Herstellerverantwortung weiter gestärkt.
Die Novelle des Verpackungsgesetzes setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Die wesentlichen Änderungen zum 1. Juli 2022 sind:
Erweiterte Herstellerregistrierung
Unabhängig von der Verpackung, die Hersteller erstmals gewerbsmäßig in Deutschland mit Ware befüllt in Verkehr bringen, gilt ab dem 1. Juli 2022 in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Hersteller von Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Pflicht zur Registrierung gilt damit nicht mehr nur für Hersteller von Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
Damit soll die Durchsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes erleichtert und außerdem sichergestellt werden, dass sämtliche Hersteller der Verantwortung für ihre Verpackungen nachkommen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Becher an der Frischetheke, und Hersteller von Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, müssen sich nun registrieren. Bei der Registrierung müssen Hersteller die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angeben. Dadurch kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Datenabgleich erkennen, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen.
Verstöße gegen die Registrierungspflicht führen zu einem generellen Vertriebsverbot und können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.
Prüfpflichten für Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
Angesichts des stark angestiegenen Online-Handels, in dem ausländische Erstinverkehrbringer von Verpackungen mitunter kein Entgelt an ein duales System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen in Deutschland zahlen, wurde nunmehr eine Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister eingeführt. Elektronische Marktplätze dürfen demnach das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.
Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat weitere Informationen zu den bereits in Kraft getretenen und kommenden Änderungen im Verpackungsgesetz auf Ihrer Webseite hier veröffentlicht.