Biozidprodukte enthalten in der Regel hoch potente Wirkstoffe, die auch auf andere Organismen in der Umwelt unbeabsichtigte Auswirkungen haben können. Um sichere Verwendungsbedingungen festzulegen, unterliegen Biozidprodukte einem in der EU harmonisierten Prüf- und Zulassungsverfahren. Wegen der derzeit noch geltenden EU-Regelungen dürfen aber auch solche Biozidprodukte verkauft und verwendet werden, die das Zulassungsverfahren noch nicht durchlaufen haben. Daher muss daher zwischen bereits zugelassenen (also behördlich geprüften) Biozidprodukten und solchen, die zwar registriert aber noch nicht behördlich geprüft und zugelassen sind, unterschieden werden.
Grundsätzlich ist empfiehlt das Umweltbundesamt immer zugelassene Biozidprodukte zu verwenden. Nur so ist sichergestellt, dass die Biozidprodukte hinreichend wirksam sind und keine unannehmbaren Risiken für Mensch, Tier und Umwelt aus ihrer vorschriftsmäßigen Verwendung resultieren. Zugelassene Biozidprodukte sind an der Zulassungsnummer auf dem Etikett (DE-12345678) zu erkennen. Ein Zulassungsantrag für ein Produkt kann jedoch erst dann gestellt werden, wenn alle im Produkt enthaltenen Wirkstoffe in einem EU-weiten Prüfverfahren genehmigt wurden. Da dieses Prüfverfahren für biozide Wirkstoffe noch nicht abgeschlossen ist, gibt es auf dem deutschen Markt weiterhin Biozidprodukte, die den Zulassungsprozess nicht durchlaufen haben. Diese Produkte müssen bei der deutschen Zulassungsstelle für Biozidprodukte, der Bundesstelle für Chemikalien bei der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin) registriert werden und sind an der Registrierungsnummer auf dem Etikett (N-12345) zu erkennen.
Grundsätzlich dürfen sowohl zugelassenen als auch registrierte Biozidprodukte verwendet werden. Voraussetzung ist immer, dass die Angaben auf dem Etikett (zum Beispiel Zielorganismus, Anwendungsort) zur geplanten Bekämpfungsmaßnahme passen. Ein Produkt, das beispielsweise laut Etikett zur Bekämpfung von Schaben im Innenraum ausgelobt ist, darf somit nicht zur Bekämpfung von Ameisen im Außenbereich verwendet werde.
Aktuell gibt es auf dem deutschen Markt kein zugelassenes Biozidprodukt, das speziell für die Bekämpfung von Nestern der Asiatische Hornisse zugelassen ist. Es gibt allerdings dennoch Biozidprodukte, die verwendet werden dürfen.
Folgende Hinweise sind für die Auswahl von Produkten zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse zu beachten:
Es dürfen nur Produkte verwendet werden, die gegen die folgenden Zielorganismen ausgelobt sind:
- Asiatische Hornisse (Vespa velutina)
- Hornissen (Vespa spp.)
- Echte Wespen (Vespinae)
- generell gegen „Fliegende Insekten“
Auch sollte das Produkt explizit für die Bekämpfung von Nestern und die Anwendung im Außenbereich ausgelobt sein. Nicht zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse eingesetzt werden dürfen Produkte, die ausschließlich zur Bekämpfung anderer Zielorganismen ausgelobt sind, unter anderem Produkte gegen Wespen (Vespula spp., zum Beispiel Deutsche Wespe (Vespula germanica) oder die Gemeine Wespe (Vespula vulgaris)) oder die Rote Vogelmilbe. Auch Produkte, die ausschließlich zur Bekämpfung einzelner Individuen ausgelobt sind oder die nur im Innenbereich verwendet werden dürfen, dürfen legal nicht eingesetzt werden.
Zum Weiterlesen: FAQ Asiatische Hornisse
Die Zulassungssituation für Biozidprodukte, die gegen die Große Drüsenameise eingesetzt werden können, stellt sich etwas anders dar. Zwar gibt es bislang ebenfalls keine Biozidprodukte, die speziell zur Bekämpfung der spezifischen Art Tapinoma magnum zugelassen sind, es gibt aber eine Reihe zugelassener Produkte mit anderen Auslobungen gegen Ameisen, die eingesetzt werden dürfen, wenn folgende Angaben auf dem Etikett stehen:
- ausgelobte Zielorganismen: allgemein „Ameisen“ (ohne Angabe einer Art) und/oder „kriechende Insekten“
- zur Verwendung gegen Nester
Schwierig ist die Situation momentan, wenn es um Fraßköder geht: Aufgrund der Anforderungen an die Wirksamkeitsbewertung im Rahmen der Biozidzulassung werden diese immer nur gegen eine spezifische Ameisenart zugelassen, und dürfen somit legal nicht gegen andere Ameisenarten verwendet werden. Zukünftig wird sich das voraussichtlich ändern, zum Beispiel wenn Hersteller ihre Fraßköder auch zur Verwendung gegen Tapinoma magnum beantragen oder bereits erteilte Zulassungen von Köderprodukten entsprechend anpassen lassen. Denn zugelassen werden kann immer nur, was auch beantragt wurde.
Präsentation Nancy Ludwig (UBA): Bekämpfung invasiver Insekten am Beispiel der Asiatische Hornisse und Tapinoma magnum
Neben dem Einsatz von Bioziden können auch nicht-chemische (zum Beispiel physikalische) Verfahren für die Bekämpfung herangezogen werden.