Führen die neuen prioritären Stoffe wie Diclofenac, Ibuprofen oder Bisphenol-A in der Änderungsrichtlinie zur Wasserrahmenrichtlinie, zur Grundwasserrichtlinie und zur Umweltqualitätsnorm-Richtlinie (zusammen als EU-Water Package bezeichnet) dazu, dass in Deutschland signifikant mehr Kläranlagen ab 10.000 EW mit einer 4. Reinigungsstufe nachgerüstet werden müssen?
Nein, einen derartigen Automatismus sieht die KARL nicht vor.
Die Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) regelt, dass Kläranlagen ab 10.000 Einwohnerwerten, die in sogenannte Risikogebiete einleiten, mit einer 4. Reinigungsstufe ausgebaut werden müssen. Die Methodik zur Definition der Risikogebiete wird derzeit erarbeitet. Dabei werden auch die Anforderungen des „EU-Water Package“ berücksichtigt, diese sind aber nicht für sich alleine stehend ausschlaggebend.
Hintergrund
Die Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) sieht in Artikel 8 den Ausbau von Kläranlagen mit einer 4. Reinigungsstufe vor.
Die gilt für:
- Alle Anlagen mit 150.000 EW oder größer gemäß Art. 8 Abs. 1 KARL sowie
- alle Anlagen ab 10.000 EW in sog. Risikogebieten gemäß Art. 8 Abs. 2 KARL.
Eine Liste von Risikogebieten muss (spätestens) bis Ende 2030 erstellt werden. Sie ist 2033 erstmals und danach alle 6 Jahre (im Turnus der Bewirtschaftungszyklen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie) zu aktualisieren. Bei der Ausweisung von Risikogebieten ist zu berücksichtigen, ob bereits ausgebaute Anlagen einen positiven Effekt auf das Gewässer zeigen. Mit jeder Aktualisierung ist daher von einer Verkleinerung des Risikogebiets und damit einer kleineren Anzahl auszubauender Anlagen auszugehen.
Der Ausweisung von Risikogebieten liegen zwei sich ergänzende Ansätze zugrunde:
- Zunächst gelten alle Badegewässer, Trinkwassereinzugsgebiete sowie Gebiete mit Aquakultur gemäß EU-Verordnung 1380/2013 als Risikogebiete, es sei denn, eine Bewertung in diesen Gebieten ergibt keine Beeinträchtigungen der zu berücksichtigenden Schutzgüter, gemäß dieser zugrundeliegenden Rechtsakte. Dann können diese Gebiete von der Liste der Risikogebiete gestrichen werden.
- Der zweite Ansatz sieht eine Risikobewertung vor, für die die Europäische Kommission noch gemäß Art. 8 Abs. 3 KARL einen Durchführungsrechtsakt vorlegen kann. Diese Risikobewertung gilt für Binnengewässer, Küsten- und Übergangsgewässer, in denen die Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und deren Tochterrichtlinien gelten, sowie in Gebieten, in denen Anforderungen der Europäischen Naturschutz-Richtlinien 92/EWG und 2009/147/EG einzuhalten sind.
Erst der Durchführungsrechtsakt wird abschließend definieren, anhand welcher Kriterien die Risikobewertung in diesen Gebieten durchzuführen ist.
Eine alleinige Überschreitung einzelner Umweltqualitätsnormen (UQN) in der vorgeschlagenen UQN-RL in Oberflächengewässern ist also keine hinreichende Begründung für die Ausweisung von Risikogebieten.