Rechtlicher Hintergrund
Im Jahr 1995 wurde Gender Mainstreaming (GM) in der „Pekinger Erklärung und Aktionsplattform“ auf der 4. Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen als Strategie verankert, um Gleichstellungsaspekte in alle Bereiche zu integrieren. Ziel ist, dass Geschlechteraspekte immer mitgedacht werden und die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter durchgesetzt wird. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde GM 1997 in das Europarecht aufgenommen und 2008 in den Vertrag von Lissabon überführt (Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV). In Deutschland ist GM seit einem Kabinettsbeschluss von 1999 Leitprinzip. Dieser Beschluss führte 2001 zur gesetzlichen Verankerung von GM im Bundesgleichstellungsgesetz (heute § 4 Abs. 1 BGleiG) und zur Aufnahme in die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (§ 2 GGO). Seitdem ist GM verpflichtend auch für die Bundesverwaltung und Ressortforschungseinrichtungen des Bundes, wie das UBA, und soll leitend sein für Regierungshandeln (vgl. Gleichstellungsstrategie der Bundesregierung 2020, S. 31 und Bericht zum Umsetzungsstand 2021).
Mittlerweile sind Gender-Belange und das Ziel, zur Geschlechtergerechtigkeit im oder durch Umweltschutz beizutragen, auch in verschieden internationalen Umweltabkommen der Vereinten Nationen enthalten. Die Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) hat sich einen Gender Action Plan gegeben. Weitere Übereinkommen der Internationalen Gemeinschaft, die sich einen Gender Action Plan gegeben haben, sind:
- Stockholm Konvention (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe), Baseler Konvention (Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung) und Rotterdamer Übereinkommen (Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel) (gemeinsamer Gender Action Plan)
- Biodiversitätskonvention (Übereinkommen über die biologische Vielfalt)
- Wüstenkonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika)
Die Minamata-Konvention zur Eindämmung von Quecksilber und die Ramsar-Konvention zum Schutz von Lebensräumen von Wasser- und Wattvögeln haben Resolutionen angenommen, in denen Frauen als vulnerable Gruppe und Genderaspekte Beachtung finden. Über allem steht das Querschnittsziel 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen“ der internationalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, UN), das im Rahmen der Agenda 2030 als eigenständiges Ziel verfolgt und gleichzeitig in alle anderen Ziele hinein wirken soll, was den Gender Mainstreaming Ansatz aufgreift.
Gemäß Unionsrecht (Art. 8 AEUV) ist die Definition von Gender Mainstreaming, auf die sich auch das UBA stützt, bei allen Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. GM setzt dabei auf der höchsten Ebene an und soll als Top-Down-Strategie und Querschnittsthema durch die gesamte Organisation durchdekliniert werden. Als Querschnittsaufgabe bedeutet dies, die Kategorie Geschlecht in die Ziele, Prozesse und Strukturen von Organisationen zu integrieren sowie von der Planung bis zur Evaluation von politischen Maßnahmen die Geschlechteraspekte und Geschlechterverhältnisse zu berücksichtigen. Alle Aufgabenbereiche und Entscheidungen sollten in Hinblick auf die Auswirkungen auf die verschiedenen Lebenssituationen der Geschlechter untersucht werden, sodass ggf. bestehende Differenzen zwischen ihnen (an-)erkannt und einbezogen werden. Denn alle Bereiche sind von der Kategorie Geschlecht durchzogen und die Auswirkungen von Entscheidungen, Daten, Forschung, Strukturierung von Prozessen oder Institutionen etc. auf die Geschlechter können unterschiedlich sein. Eine geschlechterdifferenzierte Sichtweise ist daher in allen Politikbereichen zu entwickeln, auch wenn einige auf den ersten Blick als „geschlechtsneutral“ erscheinen mögen.
Auch das Bundesumweltministerium hat sich zu GM als leitendem Grundprinzip bekannt und will im Rahmen der Bundesgleichstellungsstrategie Geschlechterperspektiven und -wirkungen im Gesamtressort verstärkt berücksichtigen (Gleichstellungsstrategie der Bundesregierung 2020, S. 116). Das Bundesumweltministerium will mit „einer ausdifferenzierten Umweltpolitik zu einer größeren sozialen Gerechtigkeit für alle Geschlechter“ beitragen, indem „gendersensible Maßnahmen zur Anpassung an und zur Minderung des Klimawandels entwickelt werden“ (ebd.).
Das UBA hat GM seit dem wegweisenden Pilotforschungsprojekt „Geschlechterverhältnisse und Nachhaltigkeit“ (2000-2004) aufgegriffen und über mittlerweile drei Implementierungskonzepte (2010-2015; 2016-2019; 2020-2023) vorangetrieben. Seit 2008 wurde zur Umsetzung und Kompetenzbildung eine Anlaufstelle für Gender Mainstreaming im UBA eingerichtet, die bei der Gleichstellungsbeauftragten angesiedelt ist. Der*die Stelleninhaber*in ist als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in qualifiziert, Gender im Querschnitt – einschließlich der UBA Forschung – zu verankern, Schulungen zu konzipieren und zu geben und UBA-Mitarbeitende zu allen Genderfragen (inkl. geschlechtergerechter Sprache) zu beraten.