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Wiederverwendung

Produkte für die Weiterverwendung
Produkte wiederverwenden und eine zweite Chance geben statt sie zu entsorgen
Quelle: LIGHTFIELD STUDIOS/AdobeStock

Die Wiederverwendung von Produkten als zentraler Aspekt der Abfallvermeidung fördert die Kreislaufwirtschaft. Auf Grundlage der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG i.V.m. (EU) 2018/851) und dem Rechtsakt (EU) 2021/19 zur Festlegung der Methode und des Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Umfang der Widerverwendung zu monitoren.

Inhaltsverzeichnis

Wiederverwendung als zentraler Aspekt zur Abfallvermeidung

Die Wiederverwendung von Produkten ist eine zentrale Abfallvermeidungsmaßnahme, die nicht nur zur Verringerung des Abfallaufkommens beiträgt, sondern auch Ressourcen schont und damit die Kreislaufwirtschaft fördert.

Um den Erfolg solcher Maßnahmen zur Abfallvermeidung messbar zu machen und die Fortschritte nachzuvollziehen, stellt die Messung des Umfangs der Wiederverwendung von Produkten einen wichtigen Baustein dar. Das Monitoring zur Wiederverwendung kann dabei helfen, die Auswirkungen politischer Maßnahmen und real erzielte Abfallvermeidungsfortschritte zu dokumentieren und gegebenenfalls anzupassen. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Erfolg von Maßnahmen, die auf eine längere Lebensdauer, höhere Produktqualität oder verbesserte Reparaturbedingungen abzielen, nur schwer direkt oder sogar nur indirekt messbar ist.

Berichterstattung zur Wiederverwendung von Produkten

Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie – AbfRRL) legt in Artikel 9 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 7 fest, dass die Mitgliedstaaten verpflichtend die Umsetzung ihrer Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung überwachen und bewerten sollen. Dies ist erforderlich, um den Fortschritt in Bezug auf die vorgegebenen Wiederverwendungsziele der Europäischen Union (EU) zu messen und die Effektivität von politischen Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft zu bewerten.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 legt dabei eine methodische Grundlage für die Messung des Umfangs der Wiederverwendung von Produkten fest, einschließlich klarer Vorgaben, Indikatoren und Anforderungen, die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zugrunde zu legen sind. Die Mitgliedstaaten müssen ab dem Jahr 2021 Daten zur Wiederverwendung von Produkten (Textilien, Elektro- und Elektronikgeräte, Möbel, Baumaterialien und -produkte) auf Grundlage quantitativer sowie qualitativer Daten melden. Die Berichterstattung hat im Hinblick auf die qualitative Überwachung jährlich zu erfolgen und mindestens alle drei Jahre bezüglich der quantitativen Überwachung. Die Meldung hat binnen 18 Monate nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden, zu erfolgen; also immer zum 30.06. des übernächsten Jahres.

Nationale Ausgestaltung der Datenerhebung und Methodik

Die nationale Ausgestaltung der Datenerhebung und Methodik wurde in einem Forschungsvorhaben erarbeitet. Das ReFoPlan-Vorhaben „Erarbeitung einer Messmethodik zum Umfang der Wiederverwendung von Produkten in Deutschland“ (FKZ 3720 33 301 0) legte die Grundlage für die erste Berichterstattung (Berichtsjahr 2021). Hier wurden erstmalig die in Deutschland angewendeten Maßnahmen zur Wiederverwendung ermittelt, beschrieben und anhand ihrer erwarteten Auswirkungen bewertet (qualitativ) sowie die Menge der wiederverwendeten Produkte ermittelt (quantitativ). 

Die qualitative Datenerhebung wurde über eine Abfrage der öffentlichen Hand (Bundesländer mit Einbezug der kommunalen Ebene) zu Maßnahmen für die Förderung der Wiederverwendung erhoben. Auf Basis der ausgefüllten Fragebögen wurden die zahlreich gemeldeten Einzelmaßnahmen generischen Maßnahmen zugeordnet, wobei zwischen logistischen, pädagogischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Maßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterschieden wurde.

Die quantitative Datenerhebung zum Umfang der Wiederverwendung von Produkten in Deutschland fand über eine Befragung der Privathaushalte mithilfe eines Umfrage-Institutes statt.

Datenmeldung an die Europäische Kommission

Die an die Europäische Kommission gemeldeten Daten der jeweiligen Berichtsjahre finden sich unter „Dokumente“. Die auf der EU-Webseite verfügbaren Daten aller Mitgliedstatten sind unter „Links“ zu finden.

Für das erste Berichtsjahr 2021 wurden insgesamt 48 Maßnahmen (21 logistische Maßnahmen, 6 wirtschaftliche und steuerliche Maßnahmen, 7 pädagogische Maßnahmen, 14 sonstige Maßnahmen) mit bis zu 3 Unterbeispielen pro Maßnahme sowie ein Umfang von etwa 3 Mio. Tonnen wiederverwendete Produkte bei Privathaushalten gemeldet.

Für das Berichtsjahr 2022 wurden insgesamt 47 Maßnahmen (21 logistische Maßnahmen, 7 wirtschaftliche und steuerliche Maßnahmen, 8 pädagogische Maßnahmen, 11 sonstige Maßnahmen) mit bis zu 3 Unterbeispielen pro Maßnahme gemeldet.

Für das Berichtsjahr 2023 wurden insgesamt 118 Maßnahmen (55 logistische Maßnahmen, 17 wirtschaftliche und steuerliche Maßnahmen, 37 pädagogische Maßnahmen, 9 sonstige Maßnahmen) gemeldet.

Für das Berichtsjahr 2024 erfolgt wieder eine umfängliche qualitative und quantitative Datenerhebung, die bis zum 30.06.2026 an die Kommission zu berichten ist. 

 

Ausblick

Bisher lassen sich aus den qualitativen und quantitativen Daten noch keine konkreten Fortschritte der Abfallvermeidungsmaßnahmen und speziell der Wiederverwendung ableiten. Zwar ist ein Anstieg der gemeldeten Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung (qualitative Daten) mit jedem weiteren Berichtsjahr festzustellen, doch kann das auch auf eine zunehmende Sensibilisierung und Wahrnehmung der öffentlichen Hand für die neue Berichtspflicht sein. Für die quantitativen Daten liegt bisher erst ein Datensatz vor, sodass hier noch keine Vergleiche gezogen werden können.

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