Abschnitt 8: Kennzeichnung
Zum 1. Januar 2025 wurden die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die der Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass ab diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Kennzeichnung nicht nur beim erstmaligen Inverkehrbringen, sondern auch für die anschließende Lieferung oder Bereitstellung gilt.