Abschnitt 8: Kennzeichnung
Zum 1. Januar 2025 werden die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die der Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass ab diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Kennzeichnung nicht nur beim Inverkehrbringen, d.h. der erstmaligen Lieferung oder Bereitstellung auf dem Markt gilt, sondern auch für die anschließende Lieferung oder Bereitstellung.