E-Scooter ohne Sitz fallen als Elektrogeräte grundsätzlich in den Anwendungsbereich des „Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroG), welches Hersteller schon vor dem Inverkehrbringen der E-Scooter dazu verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register zu registrieren. Dadurch wird u. a. die Finanzierung der späteren Entsorgung der Elektroaltgeräte sichergestellt.
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Entsorgung der E-Scooter
Nach dem ElektroG haben Besitzer von Elektroaltgeräten diese einer getrennten Erfassung zuzuführen und dürfen sie nicht über den Hausmüll entsorgen. Altgeräte aus privaten Haushalten können kostenlos an den kommunalen Sammelstellen (z. B. Wertstoffhöfe) abgegeben werden. Einige Kommunen bieten auch eine kostenlose sperrmüllbegleitende Altgeräteabholung an. Auch bei großen Händlern, etwa Elektromärkten, können alte E-Scooter – mindestens beim Neukauf eines Gerätes der gleichen Geräteart – kostenlos zurückgegeben werden.
Bei Verleihern von E-Scootern sind grundsätzlich die Hersteller verpflichtet, zumutbare Möglichkeiten zur Rücknahme zu schaffen und diese im Anschluss ordnungsgemäß zu entsorgen.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten den Akku vor der Entsorgung des E-Scooters herausnehmen, wenn dies einfach möglich ist (z. B. angesteckt, festgeklemmt oder mittels ein/zwei leicht zu lösenden Schrauben befestigt/verbaut) und anschließend an den Rücknahmestellen für Altbatterien abgeben (siehe unten „Entsorgung der Akkus aus E-Scootern“). Denn vor allem lithiumhaltige Batterien, die noch im Gerät sind oder beispielsweise falsch im Restmüll oder auf dem Schrottplatz entsorgt werden, können sich bei falschem Umgang und nicht korrekter Entsorgung selbst entzünden und einen Brand mit schwerwiegenden Folgen für Mensch und Umwelt auslösen.
Das UBA warnt davor, ausgediente E-Scooter an gewerbliche Sammler abzugeben, z. B. Schrottsammler und -händler. Diese sind nicht zur Sammlung und Rücknahme von Elektroaltgeräten berechtigt. Es besteht unter anderem die Gefahr, dass große Teile des Altgerätes nicht umweltgerecht entsorgt werden. Nur wenn E-Scooter an den korrekten Sammel- und Rücknahmestellen zur Entsorgung abgegeben werden, ist auch die umweltgerechte Behandlung und das Recycling in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen bzw. Recyclingbetrieben gesichert. Beispielsweise werden bei der Erstbehandlung der alten E-Scooter die restlichen noch vorhandenen festverbauten Akkus, die die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht selbst entnehmen konnten, zerstörungsfrei ausgebaut, sortiert gesammelt und dem Recycling zugeführt.
Entsorgung der Akkus aus E-Scootern
Akkus aus E-Scootern sind gesetzlich der Kategorie der Industriebatterien zugeordnet. Vertreiber (Händler), die Industriebatterien in ihrem Sortiment führen, sind verpflichtet diese kostenfrei von Endnutzerinnen und -nutzern zurückzunehmen. Marke und Bauform der Industriealtbatterie müssen nicht mit dem Sortiment des Vertreibers übereinstimmen. Ausgediente Akkus aus E-Scootern können unter anderem bei den Händlern für E-Scooter und E-Bikes kostenfrei zurückgegeben werden, die Ersatz-Akkus im Sortiment führen. Sofern der komplette E-Scooter entsorgt werden soll (siehe oben „Entsorgung der E-Scooter“), sollte der Akku – soweit möglich – vorher entnommen werden, um ihn separat erfassen zu können. Auch ausgewählte kommunale Sammelstellen (Wertstoffhöfe) nehmen Industriealtbatterien kostenfrei zurück. Fragen Sie am besten bei Ihrem Wertstoffhof im Vorfeld nach.
Im Rahmen der umweltgerechten Erstbehandlung und des Recyclings der E-Scooter und der Alt-Akkus werden neben Wertstoffen wie Stahl und Aluminium auch Batterierohstoffe wie Nickel, Kupfer und Cobalt zurückgewonnen.
Illegal entsorgte E-Scooter
Das Umweltbundesamt erhebt keine Daten zu einzelnen nicht ordnungsgemäß bzw. illegal entsorgten Elektroaltgeräten, wie E-Scootern. Über das Statistische Bundesamt (Destatis) und die Stiftung "EAR" erfasst werden einzig die auf ordnungsgemäßen Weg entsorgten Elektroaltgeräte, d.h. die über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller gesammelten und zurückgenommenen Altgeräte. Diese Daten werden nach Gerätekategorien in der Mengenangabe Tonnen erfasst und nicht nach einzelnen Produkten.
Mengen zu den nicht mehr auffindbaren E-Scootern der Verleihfirmen sollten den jeweiligen Unternehmen bekannt sein, da diese die Größe ihrer Flotte kennen und die E-Scooter in der Regel mit GPS-Trackern bzw. über unternehmenseigene Apps nachverfolgbar sein sollten.
Inwiefern Bundesländer oder Kommunen statistische Erhebungen zu nicht mehr auffindbaren und illegal entsorgten E-Scootern in den Abfallbilanzen ausweisen, ist dem UBA nicht bekannt.