Im ersten Halbjahr 2024 wurden Steckersolargeräte im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert. Sie bestehen aus einem oder mehreren Solarmodulen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers. Sofern die gesamte Modulleistung 2.000 Watt (Gleichstrom) und die gesamte Wechselrichterleistung 800 Watt (Wechselstrom) nicht überschreitet, muss eine solche Anlage nur noch im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Nach Anmeldung prüft der Netzbetreiber, ob ein alter (rückwärtsdrehender) Zähler vorhanden ist, welcher ersetzt werden muss. Trotzdem darf das Steckersolargerät bereits betrieben werden (temporäre Duldung rückwärtslaufender Zähler). Der alte Zähler wird ggf. gegen einen Zweirichtungszähler (sog. „moderne Messeinrichtung“) ausgetauscht. Weder für den Austausch noch für den Betrieb entstehen dem Anlagenbetreiber Mehrkosten gegenüber dem früheren Zähler. Im Rahmen des Smart-Meter-Rollout werden ohnehin sämtliche alten Zähler bis 2032 gegen moderne Messeinrichtungen ausgetauscht.
Steckersolargeräte sind außerdem von der Anlagenzusammenfassung zum Beispiel mit größeren Dachanlagen ausgenommen: Somit besteht kein Risiko, dass durch das Zusammenrechnen der Leistung einer Dachanlage mit dem Steckersolargerät Schwellenwerte überschritten werden, die erhöhte technische Anforderungen auslösen könnten. Da Steckersolargeräte für den nicht selbst verbrauchten und deshalb ins öffentliche Netz eingespeisten Strom keine Einspeisevergütung erhalten, wird bei Vorhandensein einer Dachanlage die Stromeinspeisung über die gemeinsame Messeinrichtung um den Leistungsanteil des Steckersolargerätes reduziert (vgl. auch Clearingstelle EEG).
Die technischen Vorgaben für den Anschluss von Steckersolargeräte richten sich nach der Niederspannungs-Anschlussnorm (DIN VDE AR-N-4105:2018-11). Derzeit wird von einer Arbeitsgruppe der Deutschen Kommission Elektrotechnik (DKE) im VDE eine Produktnorm für Steckersolargeräte entwickelt (DIN VDE V 0126-95: 2024-06). In diesem Prozess wird vor allem der sichere Anschluss von Steckersolargeräten diskutiert. Mit Ergebnissen wird im Herbst 2025 gerechnet.
Die Niederspannungs-Anschlussnorm regelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Inbetriebnahme eines Steckersolargerätes auch durch elektrotechnische Laien zulässig ist. Zu den Voraussetzungen zählt die Nutzung einer Energiesteckdose (z B. sogenannte „Wieland-Steckdose“); aber auch ein Festanschluss ist möglich (VDE V 0100-551-1). Der weit verbreitete Schutzkontaktstecker („Schuko-Stecker“) ist gemäß technischer Normung für die Stromeinspeisung nicht vorgesehen, obwohl Steckersolargeräte vielfach damit angeboten werden. Derzeit wird die technische Normung auch zu diesem Thema überarbeitet.
Haushalte werden üblicherweise mit Dreiphasen-Wechselstrom (Drehstrom) versorgt. Da Stromzähler alle drei Phasen zusammenrechnen (saldieren), ist es für die Eigenversorgung unerheblich, auf welcher Phase ein Steckersolargerät angeschlossen wird. Hinter jedem bilanzierungsrelevanten Stromzähler des Messstellenbetreibers ist allerdings nur ein durch den Endkunden selbst angemeldetes Steckersolargerät zulässig.
Die Inbetriebnahme durch den Endkunden ist derzeit bis zu einer Wechselrichterleistung von 800 Watt normgerecht möglich. Maßgeblich ist die Angabe auf dem Typenschild oder im Einheitenzertifikat des Wechselrichters. Eine Begrenzung (Drosselung) in der Software des Wechselrichters ist dagegen nicht maßgeblich, unabhängig ob sie durch den Hersteller oder den Betreiber selbst vorgenommen wird.
Grundsätzlich können auch leistungsstärkere Steckersolargeräte installiert und in Betrieb genommen werden – allerdings nicht durch elektrotechnische Laien sondern nur durch entsprechend qualifizierte Elektrofachkräfte. Die Anlage würde dann im regulären Verfahren im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber angemeldet; in diesem Fall könnte auch eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden.
Durch die Novellierung des Mietrechts (BGB) und des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wurden Steckersolargeräte in den Katalog privilegierter baulicher Veränderungen aufgenommen. Anlagenbetreiber müssen für die Installation eines Steckersolargerätes zwar weiterhin eine Zustimmung einholen, Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft können diese aber nur noch aus triftigem Grund verweigern.