Entwicklung und Herausforderung aus Sicht des Umwelt- und Ressourcenschutzes
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Bundesberggesetz (BBergG) im Jahre 1982 die unübersichtliche Zahl von landesgesetzlichen Vorschriften zum Bergbau in ein einheitliches, wenn auch nicht abschließendes Regelungsregime überführt. Einige im Tagebaubetrieb gewonnene Bodenschätze, die vor allem für die Bauindustrie bedeutsam sind, wie bspw. bestimmte Kiese, Sande und Steine, werden weiterhin in den Abgrabungsgesetzen und anderen Rechtsvorschriften der Länder geregelt. Nur soweit sie unter Tage oder im Bereich des Festlandsockels sowie des Küstenmeeres gewonnen werden, greifen die Vorschriften des BBergG auch für sie.
Das BBergG dient vor allem dazu, die sichere Versorgung des Marktes mit Rohstoffen über ein effizientes Konzessions- und Genehmigungsverfahren zu fördern. Dies wird besonders deutlich durch die sogenannte Rohstoffsicherungsklausel. Hiernach sind öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Aufsuchung und der Gewinnung von Rohstoffen entgegenstehen, nur soweit anzuwenden, dass der Bergbau in möglichst geringem Maße beeinträchtigt wird.
Aus Umweltschutzsicht erweist sich das BBergG über die Jahrzehnte seines Bestehens als erstaunlich undurchlässig für die Integration von umwelt- und naturschutzrechtlichen Anforderungen. Bis auf die zwingende Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, wie z. B. der europäischen Richtlinie 85/337/EWG zur Einführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte bergbauliche Tätigkeiten, hat der Bundesgesetzgeber bisher wenig Reformwillen erkennen lassen. Es war daher im Wesentlichen die höchstrichterliche Rechtsprechung, die zur Klärung der Anwendung und Reichweite von Umweltvorschriften sorgte sowie Maßstäbe für die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Rechtsschutz im bergrechtlichen Verfahren setzte. In andere fachrechtliche Materien, wie bspw. das Bundesimmissionsschutzgesetz, wurden kontinuierlich auch Anforderungen des Umweltschutzes in den Regelungsgehalt integriert oder hinreichend klarstellende Schnittstellen zur Beachtung von umwelt- und naturschutzrechtlichen Anforderungen geschaffen.
Dabei ist der Bergbau regelmäßig mit unvermeidlichen und oftmals erheblichen Eingriffen in Natur, Landschaft und Biodiversität verbunden und kann auch zu Belastungen für die in den Bergbauregionen lebenden Menschen (zum Beispiel durch Feinstäube von Tagebauen, Rissbildungen an Wohnhäusern, Tagbrüche sowie Enteignungs- und Umsiedlungsmaßnahmen) führen. Es bedarf daher noch weiterer Anstrengungen, um bergbaubedingte negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt zu reduzieren. Auch die Folgenbewältigung stellt eine große Herausforderung dar: beispielhaft zu nennen sind langfristig abgesenkte Grundwasserleiter, Bodensenkungen und Hebungen, dauerhafter Verlust der natürlichen Bodenfruchtbarkeit auch bei abgeschlossener Renaturierung der von Tagebauen genutzten Flächen, eingeschränkte Nutzbarkeit von Wasserkörpern wegen Versauerung und Verockerung oder von Flächen wegen ungenügender Festigkeit der aufgeschütteten Böden. Aus Sicht des Umweltbundesamtes ist daher neben bergtechnischen Maßnahmen auch der rechtliche Rahmen für den Bergbau zu prüfen und weiterzuentwickeln, um dessen negative Auswirkungen auf Anlieger und die Umwelt weiter zu verringern und insbesondere auch die Folgenbewältigung nach Beendigung der Abbautätigkeiten zu verbessern und finanziell abzusichern.