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F-Gas-Verordnung

Chemikalien

Regelungen zu PFAS: fluorierte Treibhausgase und FCKW

ParagrafenSymbol wird in der Hand halten, vor einem Himmel. Es scheint die Sonne.

Viele teil- und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe sind nicht nur Treibhausgase sondern auch PFAS. Häufig entsteht bei ihrem Abbau in der Umwelt Trifluoressigsäure (TFA). Sie sind teilweise durch das Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht sowie durch die EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (Verordnung (EU) 2024/573) und deren nationale Umsetzungen reguliert.

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Abschnitt 11: Inbetriebnahme

Regelungen zur Inbetriebnahme betreffen ausschließlich elektrische Schaltanlagen. Diese FAQs sind mit den zuständigen Vollzugsbehörden der Bundesländer abgestimmt.
Auch die EU-Kommission hat FAQs für Schaltanlagen auf ihrer Homepage veröffentlicht. Den Link finden Sie u.a. in unserem Factsheet.

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Abschnitt 10: Einfuhren und Ausfuhren

Für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist eine gültige Lizenz erforderlich. Diese erhält man über die Registrierung im F-Gas-Portal. Diese und weitere Sachverhalte zur Ein- und Ausfuhr werden in diesem Abschnitt thematisiert.

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Nationale Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen

Blauer Himmel mit ein paar Wolken, Justizia zu sehen.

Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland seit 2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Durch die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde eine Anpassung der nationalen Verordnung erforderlich, dies ist 2017 geschehen. Mit der zunehmenden Verknappung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) durch den Phase down der EU steigt die Nachfrage nach diesen Stoffen.

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Klima | Energie, Wirtschaft | Konsum

Neue Vorschriften für Kälte- & Klimaanlagen und Dämmstoffe

viele Klimaanlagen-Kästen an einer Hausfassade

Seit 1. Januar 2015 gelten neue EU-Vorschriften für klimaschädliche fluorierte Treibhausgase, die unter anderem in Kälte- und Klimaanlagen sowie Dämmstoffen eingesetzt werden. Das UBA hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) und zur Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zusammengestellt.

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Abschnitt 9: Inverkehrbringen und Verwendung

Das Inverkehrbringen verschiedener Erzeugnisse und Einrichtungen ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten untersagt. Dieser Abschnitt beantwortet spezifische Fragen zu den Themen Inverkehrbringen, Verwendung bzw. Instandhaltung und Wartung. 

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Abschnitt 8: Kennzeichnung

Zum 1. Januar 2025 werden die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die der Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass ab diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Kennzeichnung nicht nur beim Inverkehrbringen, d.h. der erstmaligen Lieferung oder Bereitstellung auf dem Markt gilt, sondern auch für die anschließende Lieferung oder Bereitstellung.

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Kurzlink: www.uba.de/t22464de