Der Nachmittag wurde von Rechtsanwalt Dr. Christian Wagner (Kapellmann Rechtsanwälte Brüssel) eingeleitet: „Aktuelles aus dem EU-Aarhus-Kontext und Auswirkungen auf nationales Recht“. Ein Schwerpunkt lag dabei auf der geplanten Novelle des EU-Beihilferechts, welches gemäß der Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Committees aktuell nicht mit den Verpflichtungen aus der Aarhus Konvention im Einklang steht, da keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zur Anfechtung etwaiger Entscheidungen mit Umweltbezug bestehen (vgl. ACCC/C/2015/128). Derzeit enthält die EU-Aarhus-Verordnung eine Bereichsausnahme für das Wettbewerbsrecht, worunter auch das Beihilferecht fällt. Es gibt drei Möglichkeiten, das EU-Recht entsprechend anzupassen: 1. Änderung der Aarhus-Verordnung (Kompetenz des Europäischen Parlaments und des Rates); 2. Eine reine „Soft-Law“-Anpassung mit Einführung eines internen Überprüfungsverfahrens (Kompetenz der EU-Kommission); 3. Anpassung der EU-Beihilfeverfahrensordnung (Kompetenz des Rates). Zum Zeitpunkt des Vortrages gab es noch keine offizielle Mitteilung der Kommission, welche Option angestrebt wird. Dr. Wagner stuft eine Soft-Law-Regelung als vermutlich unzureichend ein, weil daraus zu viele Fragestellungen resultierten. Für am logischsten hielte er die Streichung der Bereichsausnahme, welche jedoch aufgrund der doppelten Zuständigkeit des Rates und des Parlaments am zeitaufwendigsten wäre. Aktuell sei die Änderung des EU-Beihilferechts bis wenigstens Ende März 2023 zurückgestellt, sie müsse aber spätestens rechtzeitig vor der nächsten Aarhus-Vertragsstaatenkonferenz bis Ende 2024 vorliegen. Problematisch sei generell die Definition des Anwendungsbereiches: Für eine Klagebefugnis muss dargestellt werden, dass ein Verwaltungsakt oder ein Unterlassen möglicherweise gegen EU-Umweltrecht verstößt. Unklar sei jedoch, was darunter zu verstehen ist bzw. wie weit „Umweltrecht“ gefasst wird.
Ein Verstoß könne laut Wagner nur im Rahmen der Prüfungskompetenz der Kommission festgestellt werden (vgl. EuGH, C-594/18 –HinkleyPoint). Dabei sei jedoch nicht zu überprüfen, ob eine Beihilfe nachteilig für EU-Umweltziele oder -grundsätze ist.
Weiterhin befasste sich Dr. Wagner mit der EuGH-Entscheidung zu Typengenehmigungen vom 8.11.2022, C-873/19 Deutsche Umwelthilfe, aus welcher eine Klagebefugnis für anerkannte Umweltvereinigung bei Produktzulassungsentscheidungen hervorgeht. Nach diesem Urteil stelle sich die Frage, ob eine Klagebefugnis für anerkannte Umweltvereinigungen immer anzunehmen ist, wenn der Staat umweltbezogene EU-Vorschriften anwendet.
Vortrag Dr. Christian Wagner (PDF)