Inhaltsverzeichnis
Einführung
Das Umweltbundesamt hat mit der 2. Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) im Dezember 2012 die Aufgabe erhalten, verbindlich geltende Bewertungsgrundlagen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser festzulegen. Zuvor hatte das Umweltbundesamt hierzu Leitlinien und Empfehlungen veröffentlicht, die einen weniger verbindlichen Status hatten. Seit der benannten Änderung der TrinkwV wurden Leitlinien und Empfehlungen sukzessive in Bewertungsgrundlagen überführt.
Das Mandat zur Festlegung und Fortführung von Bewertungsgrundlagen durch das Umweltbundesamt besteht auch nach der novellierten Trinkwasserverordnung vom
20. Juni 2023. Die Bewertungsgrundlagen gelten nach§ 15 Absatz 2 der TrinkwV zwei Jahre nach deren Festlegung durch das UBA verbindlich. Ab diesem Datum dürfen für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur noch Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die diesen Bewertungsgrundlagen entsprechen.
In den nachstehend abrufbaren Dokumenten werden die gemäß novellierter Trinkwasserverordnung geltenden rechtlichen Bezüge im Rahmen der nächsten jeweils anstehenden Dokumentänderung aktualisiert.
Für die Zertifizierung (Konformitätsbestätigung) von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser gemäß Bewertungsgrundlagen hat das Umweltbundesamt eine Empfehlung erstellt. Ein erläuterndes Dokument mit Fragen und Antworten zur Umsetzung dieser Regelungsdokumente in Zertifizierungsverfahren („FAQ“) finden Sie im Navigationsbereich Dokumente, welches nach Bedarf aktualisiert wird.
Übergang von den nationalen zu den europäischen Regelungen
Die oben beschriebene Rechtslage wird künftig durch einen neuen EU-Rechtsrahmen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser abgelöst werden.
Zur Beschreibung des Übergangs von den nationalen Regelungen zu den künftigen europäischen Regelungen hat das UBA folgende Information erstellt:
Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe
Für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser gilt die folgende Bewertungsgrundlage:
- Metall-Bewertungsgrundlage (Stand 10. Juni 2024)
Die jeweiligen Änderungen sind im Bundesanzeiger einzusehen unter:
- Vierte Änderung der Neufassung vom 10. Juni 2024 (rechtsverbindlich ab 22. Juni 2026)
- Dritte Änderung der Neufassung vom 11. Januar 2023 (rechtsverbindlich ab 20. Januar 2025)
- Zweite Änderung der Neufassung vom 20. Juni 2022 (rechtsverbindlich ab 1. Juli 2024)
- Erste Änderung der Neufassung vom 25. Mai 2021 (rechtsverbindlich seit 8. Juni 2023)
- Neufassung vom 14. Mai 2020 (rechtsverbindlich seit 10. Juni 2022)
Die Bewertungsgrundlage enthält eine Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe. Das Umweltbundesamt beurteilt die trinkwasserhygienische Eignung der metallenen Werkstoffe in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Staaten, die im Rahmen der freiwilligen 4MSI-Zusammenarbeit kooperieren (4MS-Initiative, gestartet mit vier EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, Niederlande und Großbritannien). Dabei bewertete Werkstoffe werden ebenfalls in der 4MSI-Werkstoffliste aufgeführt.
Zur Führung der in der Bewertungsgrundlage enthaltenen Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe gilt die unten aufgeführte Geschäftsordnung.
Für die Überprüfung der trinkwasserhygienischen Eignung gelöteter Produkte und von Produkten, welche einen nicht in den Geltungsbereich der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe einzuordnenden Überzug haben, kann eine Produktprüfung (z.B. gemäß DIN EN 16058) notwendig sein. Für diese Prüfung und die jeweilige Bewertung wurden folgende Informationen, welche derzeit nicht verbindlich gelten, erstellt:
Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe
Für Emails und keramische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser gilt die folgende Bewertungsgrundlage:
- Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe (Stand 19. August 2024)
Die jeweiligen Änderungen sind im Bundesanzeiger einzusehen unter:
- Dritte Änderung vom 19. August 2024 (rechtsverbindlich ab 3. September 2026)
- Zweite Änderung vom 17. Oktober 2023 (rechtsverbindlich ab 25. Oktober 2025)
- Erste Änderung vom 6. August 2021 (rechtsverbindlich seit 26. August 2023)
- Originalversion vom 5. August 2019 (rechtsverbindlich seit 12. September 2021)
Für die Begründung der Prüfwerte, welche in der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser festgelegt sind, hat das UBA eine Information veröffentlicht.
Für die Berücksichtigung weiterer Werkstoffe in der Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser hat das UBA eine Information veröffentlicht.
Bewertungsgrundlage für zementgebundene Werkstoffe
Das Umweltbundesamt beabsichtigt nicht, im Vorgriff auf eine europäische Regelung, eine nationale Bewertungsgrundlage für zementgebundene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser festzulegen. Entsprechend der revidierten EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) werden zukünftig einheitliche europäische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser gelten. Bis dahin können zementgebundene Werkstoffe nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 347 geprüft und bewertet werden. Das Umweltbundesamt bietet als freiwillige Leistung an, weitere Ausgangsstoffe zu bewerten, die nicht durch das DVGW-Arbeitsblatt W 347 abgedeckt sind. Bewertete Ausgangsstoffe werden in der folgenden Information veröffentlicht.
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
Für Kunststoffe und andere organische Materialien (Beschichtungen, Schmierstoffe, Elastomere und thermoplastische Elastomere) im Kontakt mit Trinkwasser gilt die folgende Bewertungsgrundlage:
- Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien (Stand 23. August 2024)
- Polymerspezifische Anlagen der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien (Stand 23. August 2024)
Die Änderungen sind im Bundesanzeiger einzusehen unter:
- Vierte Änderung vom 23. August 2024 (rechtsverbindlich ab 13. September 2026
- Dritte Änderung vom 7. März 2022 (rechtsverbindlich seit 17. März 2024)
- Zweite Änderung vom 9. März 2021 (rechtsverbindlich seit 20. März 2023)
- Erste Änderung vom 14. Mai 2020 (rechtverbindlich seit 21. Mai 2022)
- Originalversion vom 11. März 2019 (rechtsverbindlich seit 21. März 2021)
Für den Übergang von UBA-Leitlinien zur KTW-Bewertungsgrundlage hat das Umweltbundesamt die folgende Übergangsregelung erstellt:
Eine Voraussetzung für die Prüfung nach der Bewertungsgrundlage ist, dass die verwendeten Ausgangsstoffe bewertet und in der gültigen polymerspezifischen Positivliste aufgeführt sind. Das Umweltbundesamt beurteilt die trinkwasserhygienische Eignung der Ausgangsstoffe zur Herstellung der verschiedenen organischen Materialien in Kooperation mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Aufgrund der revidierten europäischen Trinkwasserrichtlinie und deren Umsetzung in die novellierte nationale Trinkwasserverordnung werden die ECHA und die an der 4MSI teilnehmenden Mitgliedstaaten über die aktuelle Bewertung eines Ausgangsstoffes informiert.
Zur Führung der in der Bewertungsgrundlage enthaltenen Positivlisten der trinkwasserhygienisch geeigneten Ausgangsstoffe zur Herstellung organischer Materialien und Produkte im Kontakt mit Trinkwasser gilt die unten aufgeführte Geschäftsordnung.
Die KTW-Leitlinie, die Beschichtungsleitlinie und die Schmierstoffleitlinie wurden zum 21.03.2021 zurückgezogen.
Silikon-Übergangsempfehlung
Silikone waren bisher im Regelungsbereich der KTW-Leitlinie, fallen aber noch nicht in den Anwendungsbereich der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien. Aus diesem Grund gilt folgende Übergangsempfehlung:
Elastomerleitlinie
Die gültige Version der Elastomerleitlinie ist vom 16. März 2016 und wird zum 1. März 2025 zurückgezogen.
Die gültige Positivliste der Ausgangsstoffe ist in Anlage D der KTW-Bewertungsgrundlage aufgeführt.
Mit der Modellierungsleitlinie kann für einige Materialien anstelle des analytischen Nachweises der rezepturspezifischen Anforderungen der Stoffübergang in das Trinkwasser mathematisch abgeschätzt werden.
Bei der Rezepturüberprüfung von Stoffen mit bestimmter technologischer Funktion und geringen Einsatzmengen kann ergänzend die Geringfügigkeitsleitlinie angewendet werden.
Das Umweltbundesamt hat die Elastomerleitlinie und die TPE-Übergangsempfehlung in die KTW-Bewertungsgrundlage überführt.
Thermoplastische Elastomere
Bisher konnten Thermoplastische Elastomere nach der Empfehlung zur hygienischen Beurteilung von Produkten aus Thermoplastischen Elastomeren im Kontakt mit Trinkwasser (TPE-Übergangsempfehlung) beurteilt werden.
Die aktuelle Version ist vom 11. März 2019 und wird zum 1. März 2025 zurückgezogen.
Das Umweltbundesamt hat mit der Überführung der Elastomerleitlinie und der TPE-Übergangsempfehlung in die KTW-Bewertungsgrundlage auch die hygienische Beurteilung von Thermoplastischen Elastomeren neu geregelt.
Geringfügigkeitsleitlinie
Die Leitlinie „Beurteilung von Stoffen mit bestimmter technologischer Funktion und geringen Einsatzmengen bei der Rezepturüberprüfung nach den Leitlinien des Umweltbundesamtes zur hygienischen Beurteilung von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (Geringfügigkeitsleitlinie)“ wurde im Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz in der Ausgabe 2012 (55:150-151) veröffentlicht.
Die gültige Version ist vom 18. April 2011.
Diese Leitlinie kann in Verbindung mit den noch bestehenden Dokumenten Elastomerleitlinie und TPE-Übergangsempfehlung zur Bewertung von Rezepturen zur Herstellung organischer Materialien im Kontakt mit Trinkwasser herangezogen werden.
Modellierungsleitlinie
Die Leitlinie zur mathematischen Abschätzung der Migration von Einzelstoffen aus organischen Materialien in das Trinkwasser wurde im Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz in der Ausgabe 2009 (52:1105-1112) veröffentlicht.
Die gültige Version ist vom 07. Oktober 2008.
Die Modellierungsleitlinie ermöglicht, rezepturspezifische Einzelstoff-Anforderungen der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien, der KTW-, Beschichtungs-, Schmierstoff- und Elastomerleitlinie und der TPE-Übergangsempfehlung durch eine mathematische Modellierung zu überprüfen. Damit kann auf die experimentelle Überprüfung dieser Anforderungen verzichtet werden.
Empfehlung zur Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten
Das Umweltbundesamt hat die Empfehlung zur Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten veröffentlicht:
Nach § 15 Abs. 1 TrinkwV kann das Umweltbundesamt Bewertungsgrundlagen zur Konkretisierung der Anforderungen an Trinkwasserkontaktmaterialien veröffentlichen. Diese verbindlichen Bewertungsgrundlagen beinhalten keine Festlegungen zur Art und Weise, wie die Konformität mit den Anforderungen bestätigt werden kann. Zur Ergänzung der Bewertungsgrundlagen hat das Umweltbundesamt, in Zusammenarbeit mit den Fachkreisen und nach einem Anhörungsverfahren, eine Empfehlung zur Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten erstellt.
Die Empfehlung zur Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten wurde zuvor im April und Juli 2020 geändert (1. bzw. 2. Änderung) und im Juli 2021 mit der vorliegenden 3. Änderung aktualisiert.
Erläuterungen zur Anwendung dieser Empfehlung in Zertifizierungsverfahren von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser gemäß Bewertungsgrundlagen werden in einem FAQ-Dokument gegeben, siehe im Navigationsbereich Dokumente.
Geschäftsordnung zum Führen der Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe
Zur Führung der in der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser enthaltenen Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten Werkstoffe gilt folgende Geschäftsordnung:
- Geschäftsordnung des Umweltbundesamtes zum Führen der Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe
- Anlage 1: Antrag zur Aufnahme eines Werkstoffs in die Positivliste der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser
Geschäftsordnung zum Führen der Positivlisten der Ausgangsstoffe von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
Zum Führen der Positivlisten der Ausgangsstoffe in der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser gilt folgende Geschäftsordnung:
Die Anlagen können einzeln heruntergeladen werden:
- Anlage 1: Antrag zur Aufnahme eines Ausgangsstoffes in die Positivliste einer Bewertungsgrundlage
- Anlage 2: Ergänzendes Antragsformular zur Aufnahme eines nicht vollständig bewerteten Stoffes
- Anlage 3: Ergänzendes Antragsformular zur Aufnahme eines bereits durch die EFSA bewerteten Stoffes
- Anlage 4: Ergänzendes Antragsformular zur Aufnahme eines bereits durch andere Behörden / internationale Organisationen bewerteten Stoffes