Nein. Für die in Art. 11 Abs. 6 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke dürfen fluorierte Treibhausgase nur an Unternehmen verkauft werden, die eine Bescheinigung oder ein Zertifikat vorweisen können oder, sofern dies nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung vorweisen können. Der Verkäufer muss sich also vergewissern können, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Verkäufer hat zudem Aufzeichnungspflichten zu erfüllen: Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 führen Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern Aufzeichnungen, die relevante Informationen über die Käufer der fluorierten Treibhausgase enthalten, einschließlich der Nummer des Zertifikates des Käufers und der jeweils erworbenen Menge. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Art. 11 Abs. 6 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 hindert Unternehmen ohne Zertifikat, die die in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten nicht ausführen, nicht daran, die in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase zu sammeln, zu befördern oder zu liefern.
Anmerkung: Unternehmen bezeichnet nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2024/573 jede natürliche oder juristische Person, die eine in dieser Verordnung genannte Tätigkeit ausübt. Damit gilt diese Aufzeichnungspflicht auch für jeden Händler von fluorierten Treibhausgasen und damit auch für Online-Verkäufer.