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Mitteilungspflichten gemäß Batterierecht-Durchführungsgesetz

Zu sehen ist eine Beispielgrafik zur Entwicklung der Sammelquote von Gerätealtabbterien für den Zeitraum 2014 - 2024. Erkennen lässt sich, dass die Quote in 10 Jahren von rund 44 % auf rund 59,5 % angestiegen ist.
Historische Batteriedaten im Bereich der Gerätebatterien, u.a. Entwicklung der Sammelquote
Quelle: Umweltbundesamt

Bitte beachten Sie, dass im Jahr 2026 letztmalig nach alter Methodik zu berichten ist.

Ab den Dokumentationen über das Berichtsjahr 2026 gelten für Organisationen für Herstellerverantwortung, ausgewählte Abfallbewirtschafter, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Recyclingbetreiber und Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, veränderte oder teilweise neue Mitteilungspflichten.

Inhaltsverzeichnis

Aktuelle Mitteilungspflichten – Dokumentationen über das Berichtsjahr 2025

Verbindliche Hinweise und Anwendungshilfen für Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 15 Absatz 1 BattG (bis Berichtsjahr 2025)

Gemäß der Übergangsregelung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG) galten Genehmigungen von Rücknahmesystemen nach § 7 des Batteriegesetzes (BattG) längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 als Zulassung zum Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 BattDG. Für in dieser Art fortgeltende Genehmigungen bestehen für das Berichtsjahr 2025 die Bestimmungen, Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem BattG in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort (vgl. § 64 Abs. 6 BattDG).

Die Dokumentationen über das Berichtsjahr 2025, die von den ehemaligen Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG dem UBA vorzulegen sind (vgl. § 15 Absatz 1 BattG), müssen daher spätestens bis zum 30. April 2026 an das für diese Zwecke eingerichtete E-Mail-Postfach batteriegesetz@uba.de übermittelt werden.

 

Dokumente für Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien zum Herunterladen

Anwendungshilfen für Recyclingbetriebe von Altbatterien zur Berichterstattung nach der EU-Verordnung zur Effizienz von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren (EU) Nr. 493/2012 (bis Berichtsjahr 2025)

Gemäß der EU-BattVO und dem BattDG sind die Recyclingbetriebe von Altbatterien zur jährlichen Berichterstattung verpflichtet. Zuständige Behörde in Deutschland ist das Umweltbundesamt.

Für das Berichtsjahr 2025 räumt die BattVO den Akteuren gem. Art. 95 lit b) eine Übergangszeit ein. Demnach gelten im Berichtsjahr 2025 weiterhin sowohl die bisherigen Ziele nach BattRL (2006/66/EG) als auch Berechnungsmethoden gemäß der Verordnung (EU) 493/2012 (Recyclingeffizienzverordnung).

Die bisherigen unverbindlichen elektronischen Berichtsformulare des UBA können daher auch zur Berichterstattung über das Berichtsjahr 2025 genutzt werden. Diese basieren auf den Anhängen IV (Blei-Säure-Batterien), V (Nickel-Cadmium-Batterien) oder VI (sonstige Batterien) der Recyclingeffizienzverordnung. Die jährlichen Meldungen über das Berichtsjahr 2025 sind spätestens bis 30. Juni 2026 an das Umweltbundesamt zu übermitteln. Bitte nutzen Sie das für diese Zwecke eingerichtete E-Mail-Postfach batteriegesetz@uba.de.

Bei offenen Fragen zur Berichterstattung können Sie sich gern an den auf den Titelseiten der Formulare genannten Ansprechpartner wenden.

 

Dokumente für Recyclingbetriebe zum Herunterladen:

Formulare für die Berichterstattung der Recyclingbetriebe von Altbatterien entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 493/2012. 

Ab dem Berichtsjahr 2026 gelten für Organisationen für Herstellerverantwortung, ausgewählte Abfallbewirtschafter, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Recyclingbetreiber und Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, neue individuelle Mitteilungspflichten (vgl. §§ 26 bis 29 BattDG). 

Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Mitteilungspflichten stellt das UBA spezifische Formate für die jeweiligen Akteursgruppen zum Herunterladen bereit. Bitte nutzen Sie diese verbindlichen Formate für Ihre Dokumentation ab dem Berichtsjahr 2026. Die ausgefüllten Formate senden Sie bitte jährlich spätestens bis 30. Juni an das für diese Zwecke eingerichtete E-Mail-Postfach batteriegesetz@uba.de. Bei offenen Fragen zu den gesetzlichen Mitteilungspflichten können Sie sich gern an die genannte Kontaktadresse auf dieser UBA-Informationsseite wenden. 

Künftige Mitteilungspflichten – Dokumentationen ab dem Berichtsjahr 2026

Ab dem Berichtsjahr 2026 gelten für Organisationen für Herstellerverantwortung, ausgewählte Abfallbewirtschafter, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Recyclingbetreiber und Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, neue individuelle Mitteilungspflichten (vgl. §§ 26 bis 29 BattDG). 

Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Mitteilungspflichten stellt das UBA spezifische Formate für die jeweiligen Akteursgruppen zum Herunterladen bereit. Bitte nutzen Sie diese verbindlichen Formate für Ihre Dokumentation ab dem Berichtsjahr 2026. Die ausgefüllten Formate senden Sie bitte jährlich spätestens bis 30. Juni an das für diese Zwecke eingerichtete E-Mail-Postfach batteriegesetz@uba.de. Bei offenen Fragen zu den gesetzlichen Mitteilungspflichten können Sie sich gern an die genannte Kontaktadresse auf dieser UBA-Informationsseite wenden. 

Verbindliche Formate für Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) (ab Berichtsjahr 2026)

Organisationen für Herstellerverantwortung haben dem UBA jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation mit spezifischen Angaben vorzulegen (vgl. Mitteilungspflichten für OfH nach § 26 Absatz 1 BattDG). Bitte nutzen Sie zur Erfüllung dieser Pflicht ausschließlich die für diese Zwecke festgelegten, verbindlichen Formate. Beachten Sie bitte auch, dass die Dokumentationen von OfHs für Geräte- und LV Batterien in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen sind. OFHs für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien müssen hingegen ausschließlich die Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten Batterien durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen und bestätigen lassen (vgl. § 26 Absatz 3 BattDG).

 

Dokumente für OfHs zum Herunterladen:

Verbindliche Formate für ausgewählte Abfallbewirtschafter (ab Berichtsjahr 2026)

Ausgewählte Abfallbewirtschafter haben dem UBA jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation mit spezifischen Angaben vorzulegen (vgl. Mitteilungspflichten für ausgewählte Abfallbewirtschafter nach § 27 BattDG). Bitte nutzen Sie zur Erfüllung dieser Pflicht ausschließlich das für diese Zwecke festgelegte, verbindliche Format.

 

Dokumente für Abfallbewirtschafter zum Herunterladen

Verbindliche Formate für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ab Berichtsjahr 2026)

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE), die sich an der Rücknahme von Starter- oder Industriealtbatterien beteiligen und angenommene Altbatterien nicht einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen OfH oder einem ausgewählten Abfallbewirtschafter überlassen, haben dem UBA jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation mit spezifischen Angaben vorzulegen (vgl. Mitteilungspflichten für örE nach § 28 BattDG). Bitte nutzen Sie zur Erfüllung dieser Pflicht ausschließlich das für diese Zwecke festgelegte, verbindliche Format.

 

Dokumente für örE zum Herunterladen:

 

Verbindliche Formate für Recyclingbetreiber und Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln (ab Berichtsjahr 2026)

Die entsprechenden Formate zur Erfüllung der Mitteilungspflichten für das Berichtsjahr 2026 werden an dieser Stelle folgen.

 

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