Kennzeichnung von Gebieten mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten im Boden
Teil A. GSE-Empfehlung mit Erläuterungen / Teil B: Objektschlüssel mit Erläuterungen / Teil C: Statistische Beispielberechnungen
Für den (bundesweit einheitlichen) Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind eine Vielzahl von konkretisierenden fachlichen Entscheidungshilfen erforderlich, in denen die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen praxisgerecht untersetzt werden. So besteht nach § 9 Abs. 2 und 3 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) bei Böden mit naturbedingt bzw. großfl ächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten unter bestimmten Randbedingungen bei Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV nicht die Regelannahme der Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen. Nach §12 (10) der BBodSchV können Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten festgelegt werden, um die Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb dieser Gebiete zu regeln.