Aktuelles
- 17.06.2025: EU-Kommission veröffentlicht FAQ zu Schaltanlagen
- 31.03.2025: Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 Mindestanforderungen an Zertifikate in Bezug auf elektrische Schaltanlagen veröffentlicht (ersetzt DVO (EU) 2015/2066)
- Stand des PFAS- Beschränkungsvorschlags (vom 20.08.2025) und weiterführende Informationen zu PFAS
EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase
In elektrischen Betriebsmitteln der Energieübertragung und -verteilung im Mittelspannungs- und Hochspannungsbereich wird seit vielen Jahren SF6 verwendet. Aufgrund seines hohen Treibhauspotenzials von 24.300 (IPCC 6.Assessment Report) und der langen atmosphärischen Verweildauer reichert sich dieser Stoff in der Atmosphäre an. Fluorierte Alternativen fallen unter die PFAS-Definition
Elektrische Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, unterliegen den Regelungen der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung). In Abhängigkeit von der Füllmenge und Konstruktion bestehen Anforderungen zur Dichtheitskontrolle, Führung von Aufzeichnungen und Zertifizierung des Personals. Letzteres wird noch durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 konkretisiert. Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 517/2014 gelten gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang X der Verordnung (EU) 2024/573 als Bezugnahmen auf diese Verordnung (Art. 37 Abs. 5).
Die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase enthält verschiedene Regelungen und Verbote zu Schaltanlagen. Einen Überblick über die aktuellen und zukünftigen Regelungen hat das UBA in einem Factsheet zu Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen zusammengefasst.
Für den Vollzug der Verordnung (EU) 2024/573, der Durchführungsverordnungen sowie der dazugehörigen nationalen Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.
Die Vollzugsbehörden aller Bundesländern haben sich auf gemeinsame Fragen und Antworten (FAQ) zur Verordnung (EU) 2024/573 geeinigt, die eine einheitliche Umsetzung der Verordnung sicher stellen sollen. Speziell der Abschnitt 11: Inbetriebnahme bechäftigt sich ausschließlich mit Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen.
Wie die Anzeige bei Verwendung einer der Ausnahmeregelungen nach Art. 13 Abs. 11, 12, 14 oder 15 zu erfolgen hat, ist bei der zuständigen Behörden zu erfragen. Eine Liste der zuständigen Behörden befindet sich auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) (Thema „Chemikalien-KlimaschutzVerordnung“).