Einführung
Das Umweltbundesamt hat mit der 2. Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) im Dezember 2012 die Aufgabe erhalten, verbindlich geltende Bewertungsgrundlagen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser festzulegen. Zuvor hatte das Umweltbundesamt hierzu Leitlinien und Empfehlungen veröffentlicht, die einen weniger verbindlichen Status hatten. Seit der benannten Änderung der TrinkwV wurden Leitlinien und Empfehlungen sukzessive in Bewertungsgrundlagen überführt.
Das Mandat zur Festlegung und Fortführung von Bewertungsgrundlagen durch das Umweltbundesamt besteht auch nach der novellierten Trinkwasserverordnung vom
20. Juni 2023. Die Bewertungsgrundlagen gelten nach§ 15 Absatz 2 der TrinkwV zwei Jahre nach deren Festlegung durch das UBA verbindlich. Ab diesem Datum dürfen für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur noch Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die diesen Bewertungsgrundlagen entsprechen.
In den nachstehend abrufbaren Dokumenten werden die gemäß novellierter Trinkwasserverordnung geltenden rechtlichen Bezüge im Rahmen der nächsten jeweils anstehenden Dokumentänderung aktualisiert.
Für die Zertifizierung (Konformitätsbestätigung) von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser gemäß Bewertungsgrundlagen hat das Umweltbundesamt eine Empfehlung erstellt. Ein erläuterndes Dokument mit Fragen und Antworten zur Umsetzung dieser Regelungsdokumente in Zertifizierungsverfahren („FAQ“) finden Sie im Navigationsbereich Dokumente, welches nach Bedarf aktualisiert wird.
Übergang von den nationalen zu den europäischen Regelungen
Die oben beschriebene Rechtslage wird künftig durch einen neuen EU-Rechtsrahmen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser abgelöst werden.
Zur Beschreibung des Übergangs von den nationalen Regelungen zu den künftigen europäischen Regelungen hat das UBA folgende Information erstellt (REV02, Oktober 2025):