Konzeptionelle Entwicklung eines Monitoring von Umweltwirkungen transgener Kulturpflanzen
Teil 1
In Part C der novellierten Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) ist die Durchführung eines Monitoring von Umweltwirkungen gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) nach Marktzulassung als verbindliche Maßnahme festgeschrieben. Damit werden bisherige Sicherheitsbewertungen vor Inverkehrbringen in Labor, Gewächshaus und Freiland um eine weitere Stufe der Risikoermittlung nach Inverkehrbringen ergänzt. Ein Monitoring soll dazu beitragen, direkte und indirekte, unmittelbare und spätere sowie unvorhergesehene schädliche Auswirkungen von GVO auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln (AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 2001). Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Richtlinie bis Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen. An der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Monitoring wird derzeit auf verschiedensten politischen und institutionellen Ebenen gearbeitet (UMWELTBUNDESAMT 2001c).