Im Jahr 2024 waren 43 % aller Umweltstraftaten Straftaten nach dem TierSchG. Straftaten des unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§ 326 außer Absatz 2 StGB) hatten einen Anteil von 33 %, Gewässerverunreinigungen von 11 %. Diese drei Straftaten umfassten 2024 einen Anteil von 87 % aller Umweltstraftaten.
Quelle: Eigene Darstellung, Umweltdelikte 2024
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