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CSR-Richtlinie

Bereits seit dem Geschäftsjahr 2017 sind in Deutschland rund 500 große, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen dazu verpflichtet, eine sogenannte „nichtfinanzielle Erklärung“ zu erstellen. Darin haben sie die von ihnen verfolgten Konzepte, Risiken und Leistungsindikatoren in Bezug auf Umwelt, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption darzulegen, sofern diese als wesentlich erachtet werden. Die rechtliche Grundlage dafür bildete bislang die europäische CSR-Richtlinie (2014/95/EU, engl. „Non-financial Reporting Directive") und deren nationale Umsetzung über das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). CSR steht für „Corporate Social Responsibility“, also die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen. Mit der Novelle der Richtlinie im Jahr 2022 wurde auch ein neuer Titel eingeführt. Sie wird fortan als „Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD“ (Richtlinie (EU) 2022/2464), also die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, bezeichnet. Die Richtlinie wurde im Zuge des sog. Omnibus-Verfahren der Europäischen Kommission noch einmal substantiell überarbeitet.

Zweck der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ist, Transparenz über die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen für die Geschäftstätigkeit der Unternehmen aber auch über die Auswirkungen eines Unternehmens auf Mensch und Umwelt herzustellen. Diese Informationen sollen insbesondere Finanzinstitutionen die nötige Grundlage bieten, um die Nachhaltigkeit ihrer Portfolios messen und nachhaltigere Finanzierungsentscheidungen treffen zu können.

Neufassung der CSR-Richtlinie

Verschiedene Studien, unter anderem des UBA, offenbarten deutliche Defizite der bislang geltenden Berichtspflichten. Aufgrund dessen und angestoßen durch den „European Green Deal“ und die Sustainable Finance-Strategie der Europäischen Kommission wurde die CSR-Richtlinie von 2021 bis 2022 umfassend überarbeitet. Die neugefasste Richtlinie (EU) 2022/2464 ist seit Anfang 2023 in Kraft und musste bis Mitte 2024 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies bislang noch nicht erfolgt. 

Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission Vorschläge zur Überarbeitung der CSRD im Rahmen ihres ersten „Omnibus-Verfahrens“ vorgelegt, mit dem Ziel die Regelungen zu vereinfachen und Unternehmen von Anforderungen zu entlasten. Änderungen sehen unter anderem eine deutliche Reduzierung der Anzahl der Unternehmen vor, die eine Nachhaltigkeitserklärung erstellen müssen. Sie sind im März 2026 in Kraft getreten und müssen innerhalb eines Jahres in deutsches Recht überführt werden (Richtlinie (EU) 2026/470). Parallel werden die Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) überarbeitet, mit dem Ziel, die Anzahl der Berichtspunkte deutlich zu reduzieren. Die Veröffentlichung der überarbeiteten ESRS durch die Europäische Union wird im Frühsommer 2026 erwartet.

Die nachfolgenden Informationen stellen die aktuell geltende EU-Rechtslage dar. Das deutsche Umsetzungsgesetz zur CSRD wird derzeit in den Ausschüssen des Bundestages behandelt.

Anwendungsbereich – wer ist ab wann betroffen?

Berichtspflichtig sind gemäß der EU-Richtlinie:

  • für Geschäftsjahre, die zwischen dem 01.01.2024 und 31.12.2026 beginnen:  Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, wobei Mitgliedstaaten die Option haben, die Schwellenwerte bereits auf 1000 Beschäftigte und 450 Mio. Umsatzerlöse zu erhöhen
  • für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2027: alle Unternehmen, bei denen die Grenze von 450 Mio. € Umsatzerlösen und durchschnittlich 1.000 Beschäftigten,
  • für Geschäftsjahre ab 01.01.2028: Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen mit mehr als 200 Mio. € Umsatzerlösen von Drittstaatkonzernen, sofern diese in der EU insgesamt über 450 Mio. € Umsatzerlöse in den letzten beiden Jahren erzielt haben.

Wesentlichkeit – wie bestimmen sich die Berichtsinhalte?

  • Gemäß der novellierten Richtlinie muss ein Unternehmen nachhaltigkeitsbezogene Angaben machen, die aus finanzieller Perspektive oder aus ökologischer und sozialer Perspektive wesentlich sind (sog. doppelte Wesentlichkeit).
  • Kriterien und Ansätze für die Identifikation und Bewertung wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen und -informationen werden in den Berichtsstandards definiert. Allerdings verbleibt die Wesentlichkeitsanalyse eine unternehmensindividuelle Aufgabe, deren Ergebnis die Anwendung der Berichtsstandards und folglich auch den Berichtsinhalt bestimmt.

Berichtselemente und -themen

Unternehmen müssen bezogen auf ihre wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte u.a. offenlegen:

  • Governance-Strukturen
  • Geschäftsmodell und Strategie
  • Sorgfaltspflichten-Prozesse (engl. "Due Diligence"), einschließlich tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
  • Nachhaltigkeitsbezogene finanzielle Risiken und Chancen
  • Zielsetzungen und erreichte Fortschritte
  • Maßnahmen
  • Leistungsindikatoren
  • Prozess zur Wesentlichkeitsanalyse

Die zu berichtenden Informationen können qualitativer oder quantitativer Natur, zukunfts- oder vergangenheitsbezogen sein und kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume abdecken. Sie beziehen sich grundsätzlich auf die eigenen Aktivitäten sowie die Wertschöpfungsketten des Unternehmens.

Folgende Themen werden von der Berichtspflicht abgedeckt:

Umwelt

  • Klimaschutz und Klimaanpassung
  • Wasser- und Meeresressourcen
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • Umweltverschmutzung
  • Biodiversität und Ökosysteme

Soziales und Menschenrechte

  • Gleichbehandlung und Chancengleichheit
  • Arbeitsbedingungen
  • Achtung der Menschenrechte

Governance

  • Unternehmensethik und Unternehmenskultur
  • Lobbying
  • Faire Geschäftsbeziehungen

Die konkreten Berichtsanforderungen werden in Nachhaltigkeitsberichtsstandards definiert, den sog. „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS). Diese hat die Europäische Kommission im Juli 2023 als delegierten Rechtsakt verabschiedet. Branchenspezifische Standards sollen später folgen. Sie finden mehr Informationen zu den ESRS auf der Unterseite „Berichtsstandards“.

Liefer- und Wertschöpfungsketten

Die Berichterstattung bezieht sich auch auf Risiken und Chancen sowie ökologische und soziale Auswirkungen in Liefer- und Wertschöpfungsketten. Die konkreten Anforderungen sind in den Berichtsstandards geregelt.

Die Regelungen der CSRD und ihrer Berichtsstandards spielen zudem eine wichtige Rolle für die EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (2024/1760/EU, sog. „EU-Lieferkettengesetz“, „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ – CSDDD). Unternehmen, die nach Anforderungen der CSRD berichten, sollen darüber auch die Berichtspflichten aus der CSDDD abdecken können.

Prüfung

Die CSRD sieht eine verbindliche externe Prüfung der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen vor. Prüfberechtigt sind Abschlussprüfer*innen und, wenn ein Mitgliedstaat von der Ermächtigung der CSRD Gebrauch macht, unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen. Bestätigungsdienstleistungen sind typischerweise Zertifizierungen, wie sie von Zertifizierungsstellen oder Umweltgutachter*innen vorgenommen werden.

Die Prüfer*innen müssen die Nachhaltigkeitsinformationen mit „begrenzter Prüfungssicherheit“ bestätigen. Bei begrenzter Prüfungssicherheit wird bestätigt, dass der*dem Prüfer*in keine Sachverhalte bekannt wurden, die zu der Annahme veranlassen, dass im Bericht wesentliche falsche Darstellungen enthalten sind. Die EU-Kommission erarbeitet bis Mitte 2027 entsprechende Prüfstandards.

Taxonomie-Verordnung

Für nach der CSRD berichtspflichtige Unternehmen bestehen zudem Berichtsanforderungen, die sich aus der europäischen Taxonomie-Verordnung (2020/852/EU) ergeben. Gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung, in Verbindung mit der delegierten Verordnung 2021/2178, müssen Unternehmen berichten, welcher Anteil ihrer Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben geeignet ist, die Kriterien der Taxonomie-Verordnung zu erfüllen und welcher Anteil diese bereits erfüllt. Die Angaben sind in den Abschnitt des Lageberichts zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen.

Weitere Informationen zum Thema Sustainable Finance finden Sie auf der UBA-Wissensplattform Sustainable Finance.


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