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Beschränkung

Eine Beschränkung unter REACH ist ein Verbot der Herstellung, Vermarktung (einschließlich Import) oder Verwendung eines Stoffs oder einer Stoffgruppe. Eine Beschränkung ist möglich, wenn die Herstellung, Vermarktung oder Verwendung von Stoffen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt. Die Behörden der Mitgliedstaaten oder die EU- Kommission haben dann die Möglichkeit, diesen ⁠Stoff⁠ oder die Stoffgruppe für eine Beschränkung vorzuschlagen. Dies können sie für einen Stoff selbst oder für einen Stoff in einem ⁠Gemisch⁠ oder in einem ⁠Erzeugnis⁠ tun. Ebenso ist es möglich, die Beschränkung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Häufig sind dies Konzentrationsgrenzen. Die bestehenden Beschränkungen unter REACH sind im Anhang XVII der Verordnung aufgeführt.

Mit einer Beschränkung soll erreicht werden, dass ein bestehendes, unannehmbares Risiko für Gesundheit oder Umwelt gemeinschaftsweit beseitigt wird.

1. Verfahren für eine Beschränkung

Vor der Aufnahme einer neuen Beschränkung in den Anhang XVII steht ein aufwändiges Verfahren. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass ein Stoff ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so gibt er zunächst im „registry of restriction intentions“ seine Absicht kund, ein Beschränkungsdossier für diesen Stoff zu erstellen. In diesem Dossier sind auch die sozioökonomischen Auswirkungen der zukünftigen Beschränkung und Informationen über verfügbare Alternativen des Stoffeinsatzes darzustellen. In einer sozioökonomischen Analyse wird geprüft, ob der Beschränkungsvorschlag unter gesellschaftlich-wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessen ist. Dafür werden Kosten und Nutzen der neuen Beschränkung für die gesamte Gesellschaft abgeschätzt und einander gegenübergestellt. Sie werden mit Kosten und Nutzen verschiedener anderer regulatorischer Alternativen verglichen.

Wenn die ECHA die formale Erfüllung aller Anforderungen an das Dossier bestätigt hat, können im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, Verbände, Organisationen, Privatpersonen und weitere Behörden ihre Meinung und ggf. weitergehende Informationen zu dem Beschränkungsvorschlag abgeben. Alle Kommentare und zusätzlichen Informationen werden von den beiden zuständigen wissenschaftlichen Ausschüssen der ECHA bei der Erarbeitung Ihrer Stellungnahmen berücksichtigt (Ausschuss für Risikobewertung – RAC, Ausschuss für sozioökonomische Analyse – SEAC). Die Stellungnahmen sind dann wiederum die Grundlage der endgültigen Entscheidung der Europäischen Kommission über die Beschränkung.

2. Ausnahmen

Von einer Beschränkung ausgenommen sind standortinterne isolierte Zwischenprodukte, Stoffe, die für Forschung und Entwicklung verwendet werden und Stoffe, die nur bei einer Anwendung in Kosmetika ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

 

 

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