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Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit von Produkten

Hersteller verschiedener Produkte, wie Fernseher, Kühlschränke, Spül- und Waschmaschinen, dürfen seit März 2021 nur noch Geräte auf den Markt bringen, wenn sie Ersatzteile und Reparaturanleitungen vorhalten. Zudem müssen Ersatzteile mit „allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigung am Gerät ausgewechselt werden können“, so regeln es Ökodesign-Produktverordnungen der EU.

Inhaltsverzeichnis

Die Anforderungen im Überblick

Die Europäischen Union (EU) legte im Dezember 2019 für bestimmte Produktgruppen neben Anforderungen an die Energieeffizienz erstmals auch Anforderungen an die Reparierbarkeit fest. Damit sollen die Geräte weniger Strom verbrauchen und länger benutzt werden können.

Ab dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Gerätemodells müssen Hersteller (je nach Produktgruppe) sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen. Eine Lieferung muss binnen maximal 15 Arbeitstagen nach Bestelleingang erfolgen. Alle aufgeführten Teile müssen mit allgemein verfügbaren Werkzeugen wechselbar sein, ohne dass eine „dauerhafte Beschädigung“ am Gerät entsteht. Zudem werden weitere Anforderungen gestellt, die eine Reparatur ermöglichen bzw. erleichtern sollen. Es gibt eine Reihe von Informationsanforderungen, die sicher stellen, dass fachlich kompetente Reparateure alle technisch notwendigen Unterlagen erhalten.

Die Vorgaben werden – unter dem Dach der Ökodesign-Richtlinie bzw. Ökodesign-Verordnung – in spezifischen Produktverordnungen konkret festgelegt. Beispielsweise beinhaltet die Produktverordnung für Waschmaschinen die Pflicht für das Bereitstellen von Ersatzteilen wie beispielsweise Motor und Motorkohlen, Pumpen, Waschtrommel, Leiterplatten, Schalter, etc. Daneben müssen als Reparaturinformationen unter anderem Reparaturanleitungen, Zerlegungsplan oder Explosionsansicht, Diagnose- und Fehlercodes zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus muss auch Software und Firmware, einschließlich Reset-Software inklusive der Anleitung für deren Installation, bereitgestellt werden. Die genaue Auflistung findet sich in der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, Anhang I „Produktparameter“. 

Für welche Geräte gelten die Anforderungen?

Die Verordnungen umfassen unter anderem folgende Produktgruppen:

  • Kühlgeräte,
  • Waschmaschinen und Waschtrockner,
  • Geschirrspüler,
  • elektronische Displays (einschließlich Fernsehgeräte),
  • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (z. B. Kühlgeräte in Supermärkten, Verkaufsautomaten für Kaltgetränke)
  • Schweißgeräte.

Im Zuge der Erarbeitung neuer Produktverordnungen, bzw. der Überarbeitung alter Produktverordnungen, werden Anforderungen an die Reparierbarkeit für sämtliche Produktgruppen geprüft und erarbeitet, sofern sie für die jeweilige Produktgruppe als sinnvoll erachtet werden. Eine Übersicht zum aktuellen Stand, welche Produktgruppen welchen Reparierbarkeitsanforderungen unterliegen, liefert der Runde Tisch Reparatur.

Zusammenspiel von Ökodesign-Reparaturanforderungen und dem Recht auf Reparatur

Reparaturanforderungen im Rahmen der Ökodesign-Verordnung zielen vor allem auf die Produkt- und Herstellerseite ab. Produkte sollen so konstruiert und designt werden, dass Reparaturen am jeweiligen Produkt technisch und wirtschaftlich überhaupt möglich sind. Die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur 2024/1799 setzt genau an diesem Punkt an. Denn sofern für ein Produkt Reparierbarkeitsanforderungen in einem EU-Rechtsakt definiert werden, wird davon ausgegangen, dass Reparaturen am Produkt technisch und wirtschaftlich möglich sind und jenes Produkt wird in Anhang II der Richtlinie zum Recht auf Reparatur übernommen. Für sämtliche unter Anhang II gelisteten Produkte muss nach Artikel 5 der Richtlinie ein Hersteller auf Verlangen eines Verbrauchers ein Produkt reparieren. Die Richtlinie ergänzt technische Reparaturanforderungen um weitere Aspekte: eine Reparatur muss kostenlos oder zu einem angemessenen Preis, dazu innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen.

Der entscheidende Punkt: Sobald neue EU-Rechtsakte relevante Reparierbarkeitsanforderungen schaffen, muss Anhang II aktualisiert werden. Das bedeutet, je mehr Produktgruppen insbesondere unter der Ökodesign-Verordnung konkrete Reparaturanforderungen erhalten, desto größer wird der Anwendungsbereich der Richtlinie zum Recht auf Reparatur. 

Ökodesign legt also fest, was Hersteller tun müssen, damit Produkte reparierbar sind. Das Recht auf Reparatur sorgt darauf aufbauend dafür, dass die Reparaturleistung als solche bei erfassten Verbraucherprodukten tatsächlich zugänglich wird.

Wie beurteilt das UBA die Anforderungen?

Das UBA begrüßt die Vorgaben, sieht aber auch Defizite:

Für Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile, etwa Elektronik, ist vorgesehen, dass die Hersteller sie nur an „fachlich kompetente Reparateure“ liefern müssen. Hersteller könnten damit die Auslieferung an Verbraucher*innen sowie Repair-Cafés verweigern und eine Reparatur somit erschweren oder verteuern. Das UBA setzt sich dafür ein, dass es keine unnötigen Hürden bei der Beschaffung von Ersatzteilen und Reparaturinformationen gibt. Denkbar ist die Einrichtung eines nationalen Registers, in das sich auch Repair-Cafés und andere Initiativen eintragen lassen können, um dann in Deutschland als „fachlich kompetenter Reparateur“ zu gelten.

Außerdem plädiert das UBA in Zeiten des „Internets der Dinge“ für zusätzliche Anforderungen an die Software: So sollten Hersteller dazu verpflichtet werden, Aktualisierungen und Sicherheitsupdates bereitzustellen, damit die Geräte länger genutzt werden können. Funktionen zur sicheren Löschung personenbezogener Daten sollten es ermöglichen, Geräte ohne Bedenken „Second Hand“ weiterzugeben.

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