Was sind die Kernelemente des Erneuerbare-Energien-Gesetzes?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzte im Jahr 2000 das bereits seit 1991 gültige Stromeinspeisungsgesetz. Ziel des EEG 2023 ist, „insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht“.
Im EEG 2023 ist im § 4 der leistungsbezogene Ausbaupfad für die Nutzung der erneuerbaren Energie (EE) im Strombereich festgelegt: Im Jahr 2030 sollen 115 Gigawatt Windenergie an Land, 215 Gigawatt Photovoltaik und 8,4 Gigawatt Biomasseanlagen installiert sein. Damit sollen bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus EE-Erzeugung stammen.
Das EEG verpflichtet die Netzbetreiber, EE-Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen, den erzeugten Strom vorrangig abzunehmen und weiterzuleiten. Diese Verpflichtung besteht für alle EE-Anlagen. Mit Einspeisevergütung oder Marktprämie vergütet wird allerdings nur Strom aus Anlagen, bei denen aufgrund der Erzeugungskosten ein wirtschaftlicher Betrieb ohne Förderung nicht möglich ist.
Die Förderung läuft in der Regel 20 Jahre lang. Anlagen mit einer Leistung bis 100 Kilowatt (kW) werden durch eine feste Einspeisevergütung gefördert, differenziert unter anderem nach erneuerbarer Energiequelle und Anlagenleistung. Die Übertragungsnetzbetreiber nehmen den Strom ab und verkaufen ihn. Die Verkaufserlöse finanzieren einen Teil der Förderkosten. Aufgrund des technischen Fortschritts, tendenziell sinkender Kosten für Neuanlagen sowie in Abhängigkeit von den Fremdkapitalkosten wird die Vergütung für Inbetriebnahmen neuer Anlagen bei Bedarf angepasst.
Oberhalb der Schwelle von 100 kW ist es verpflichtend, den erzeugten Strom direkt zu vermarkten (Direktvermarktung), und die Förderung wird ggf. als Marktprämie ergänzend zum durchschnittlichen technologiespezifischen Marktwert an den Betreiber gezahlt. Der Marktwert ergibt sich aus dem an der Strombörse erzielbaren gemittelten Strompreis einer Erzeugungstechnik, z. B. aller Photovoltaikanlagen. Die Marktprämie schließt die Differenz zwischen dem durch Vermarktung erzielbaren durchschnittlichen Preis und dem Förderbedarf (dem sogenannten „anzulegenden Wert“). Sind die Strompreise (und damit auch die Marktwerte des Stroms aus EE) hoch, besteht immer häufiger gar keine Differenz zum anzulegenden Wert. Entsprechend wird in diesen Zeiträumen keine Förderung ausgezahlt. Bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen ab 1 Megawatt (MW) sowie bei Biomasseanlagen ab 150 kW ist die Höhe des anzulegenden Wertes nicht einheitlich vorgegeben, sondern wird in Ausschreibungen ermittelt (siehe unten).
Die von den Netzbetreibern an die geförderten Anlagenbetreiber ausbezahlten Einspeisevergütungen bzw. Marktprämien wurden bis Mitte 2022 bundesweit auf die gesamte an Endverbraucher gelieferte Strommenge umgelegt (EEG-Umlage). Seit Abschaffung der EEG-Umlage werden die Differenzkosten des EEG-Kontos, d. h. die ausgezahlten Vergütungen abzüglich der Einnahmen aus der Vermarktung, durch Zahlungen aus dem Bundeshaushalt gedeckt.
Alle vier Jahre muss die Bundesregierung dem Bundestag einen Erfahrungsbericht zum EEG vorlegen (§ 99 EEG 2023). Der Bericht dient als Grundlage für die Weiterentwicklung und Novellierung des Gesetzes. Statistische Grundlage ist unter anderem das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Darüber hinaus klärt die Clearingstelle EEG-KWKG Streitfälle zwischen den betroffenen Akteuren – im Wesentlichen zwischen Anlagen- und Netzbetreibern. Aufgrund dieser Gestaltung des EEG sind die Transaktionskosten im Vergleich zu anderen Förderinstrumenten deutlich geringer. Hinzu kommt ein erheblicher volkswirtschaftlicher Nutzen.
Mit steigendem Anteil erneuerbarer Energien, die durch das EEG eine Förderung erhalten, wird der Strommix insgesamt „erneuerbarer“. Auch dem wachsenden Wunsch der Endverbraucher*innen, Industrie und Unternehmen nach Grünstrom und Transparenz in der Stromkennzeichnung trägt das EEG Rechnung, indem es Herkunfts- und Regionalnachweise regelt. Das Herkunftsnachweisregister vollzieht die Erzeugung und den Verbrauch von Strom aus EE nach, der ohne die Förderung des EEG erzeugt wurde. Die Stromkennzeichnung weist den Anteil des nach dem EEG geförderten Stroms aus, der jedoch nicht als Ökostrom vermarktet werden darf (Doppelvermarktungsverbot). Für eine Versorgung mit Ökostrom, die über diesen EEG-geförderten Anteil hinausgeht, ist Strom nötig, der einen Herkunftsnachweis besitzt. Durch das Regionalnachweisregister können Energieversorger ausnahmsweise die EEG-geförderte Stromproduktion bestimmter EE-Erzeugungsanlagen gezielt Verbraucher*innen in einem bestimmten Umkreis zuweisen. Einzelheiten zur Führung der Register sind in der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) geregelt. Beide Register werden durch das Umweltbundesamt geführt.