Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat sich seit dem Jahr 2000 als effektives und effizientes Instrument für die Förderung von Strom aus regenerativen Quellen bewährt. Die erneuerbaren Energien tragen zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland bei. Damit gehen eine deutliche Minderung der Kohlendioxidemission im Stromsektor sowie positive volkswirtschaftliche Effekte einher.

Inhaltsverzeichnis

 

Was sind die Kernelemente des Erneuerbare-Energien-Gesetzes?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersetzte im Jahr 2000 das bereits seit 1991 gültige Stromeinspeisungsgesetz. Ziel des EEG 2023 ist, „insbesondere im Interesse des ⁠Klima⁠- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht“.

Im EEG 2023 ist im § 4 der leistungsbezogene Ausbaupfad für die Nutzung der erneuerbaren Energie (EE) im Strombereich festgelegt: Im Jahr 2030 sollen 115 Gigawatt Windenergie an Land, 215 Gigawatt Photovoltaik und 8,4 Gigawatt Biomasseanlagen installiert sein. Damit sollen bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus EE-Erzeugung stammen.

Das EEG verpflichtet die Netzbetreiber, EE-Anlagen vorrangig an ihr Netz anzuschließen, den erzeugten Strom vorrangig abzunehmen und weiterzuleiten. Diese Verpflichtung besteht für alle EE-Anlagen. Mit Einspeisevergütung oder Marktprämie vergütet wird allerdings nur Strom aus Anlagen, bei denen aufgrund der Erzeugungskosten ein wirtschaftlicher Betrieb ohne Förderung nicht möglich ist.

Die Förderung läuft in der Regel 20 Jahre lang. Anlagen mit einer Leistung bis 100 Kilowatt (kW) werden durch eine feste Einspeisevergütung gefördert, differenziert unter anderem nach erneuerbarer Energiequelle und Anlagenleistung. Die Übertragungsnetzbetreiber nehmen den Strom ab und verkaufen ihn. Die Verkaufserlöse finanzieren einen Teil der Förderkosten. Aufgrund des technischen Fortschritts, tendenziell sinkender Kosten für Neuanlagen sowie in Abhängigkeit von den Fremdkapitalkosten wird die Vergütung für Inbetriebnahmen neuer Anlagen bei Bedarf angepasst.

Oberhalb der Schwelle von 100 kW ist es verpflichtend, den erzeugten Strom direkt zu vermarkten (Direktvermarktung), und die Förderung wird ggf. als Marktprämie ergänzend zum durchschnittlichen technologiespezifischen Marktwert an den Betreiber gezahlt. Der Marktwert ergibt sich aus dem an der Strombörse erzielbaren gemittelten Strompreis einer Erzeugungstechnik, z. B. aller Photovoltaikanlagen. Die Marktprämie schließt die Differenz zwischen dem durch Vermarktung erzielbaren durchschnittlichen Preis und dem Förderbedarf (dem sogenannten „anzulegenden Wert“). Sind die Strompreise (und damit auch die Marktwerte des Stroms aus EE) hoch, besteht immer häufiger gar keine Differenz zum anzulegenden Wert. Entsprechend wird in diesen Zeiträumen keine Förderung ausgezahlt. Bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen ab 1 Megawatt (MW) sowie bei Biomasseanlagen ab 150 kW ist die Höhe des anzulegenden Wertes nicht einheitlich vorgegeben, sondern wird in Ausschreibungen ermittelt (siehe unten).

Die von den Netzbetreibern an die geförderten Anlagenbetreiber ausbezahlten Einspeisevergütungen bzw. Marktprämien wurden bis Mitte 2022 bundesweit auf die gesamte an Endverbraucher gelieferte Strommenge umgelegt (EEG-Umlage). Seit Abschaffung der EEG-Umlage werden die Differenzkosten des EEG-Kontos, d. h. die ausgezahlten Vergütungen abzüglich der Einnahmen aus der Vermarktung, durch Zahlungen aus dem Bundeshaushalt gedeckt.

Alle vier Jahre muss die Bundesregierung dem Bundestag einen Erfahrungsbericht zum EEG vorlegen (§ 99 EEG 2023). Der Bericht dient als Grundlage für die Weiterentwicklung und Novellierung des Gesetzes. Statistische Grundlage ist unter anderem das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Darüber hinaus klärt die Clearingstelle EEG-KWKG Streitfälle zwischen den betroffenen Akteuren – im Wesentlichen zwischen Anlagen- und Netzbetreibern. Aufgrund dieser Gestaltung des EEG sind die Transaktionskosten im Vergleich zu anderen Förderinstrumenten deutlich geringer. Hinzu kommt ein erheblicher volkswirtschaftlicher Nutzen.

Mit steigendem Anteil erneuerbarer Energien, die durch das EEG eine Förderung erhalten, wird der Strommix insgesamt „erneuerbarer“. Auch dem wachsenden Wunsch der Endverbraucher*innen, Industrie und Unternehmen nach Grünstrom und Transparenz in der Stromkennzeichnung trägt das EEG Rechnung, indem es Herkunfts- und Regionalnachweise regelt. Das Herkunftsnachweisregister vollzieht die Erzeugung und den Verbrauch von Strom aus EE nach, der ohne die Förderung des EEG erzeugt wurde. Die Stromkennzeichnung weist den Anteil des nach dem EEG geförderten Stroms aus, der jedoch nicht als Ökostrom vermarktet werden darf (Doppelvermarktungsverbot). Für eine Versorgung mit Ökostrom, die über diesen EEG-geförderten Anteil hinausgeht, ist Strom nötig, der einen Herkunftsnachweis besitzt. Durch das Regionalnachweisregister können Energieversorger ausnahmsweise die EEG-geförderte Stromproduktion bestimmter EE-Erzeugungsanlagen gezielt Verbraucher*innen in einem bestimmten Umkreis zuweisen. Einzelheiten zur Führung der Register sind in der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) geregelt. Beide Register werden durch das Umweltbundesamt geführt.

 

Wie funktionieren die Ausschreibungen zur Ermittlung der anzulegenden Werte?

In Ausschreibungen wird die Höhe der für den Anlagenbetrieb notwendigen Einnahmen pro Kilowattstunde EE-Strom (und damit auch die Förderhöhe durch die Marktprämie) wettbewerblich ermittelt.

Damit die Ausschreibungen möglichst zielgenau die unterschiedlichen spezifischen Rahmenbedingungen berücksichtigen können und die Angebote gut vergleichbar sind, werden die Ausschreibungen getrennt mit jeweils angepassten Bestimmungen für Windenergieanlagen an Land, für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, Photovoltaik-Dachanlagen, für Biomasseanlagen und für Biomethananlagen durchgeführt. Windenergieanlagen auf See können ebenfalls durch Ausschreibungen gefördert werden, dies ist im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) geregelt. Zusätzlich gibt es Innovationsausschreibungen für neue Anlagenkombinationen, beispielsweise einer größeren Photovoltaikanlage mit einem netzdienlichen Speicher.

Alle Ausschreibungen werden von der Bundesnetzagentur organisiert und durchgeführt. Die Ausschreibungsergebnisse werden nach der Zuschlagsvergabe veröffentlicht. Dabei wird eine zügige und verlässliche Projektumsetzung angestrebt, Verstöße dagegen führen zu finanziellen Einbußen für den Projektierer. Der Projektierer muss finanzielle Sicherheiten leisten, welche bei Verzögerungen der Inbetriebnahme als Strafzahlungen einbehalten werden. Um die Förderkosten zu kontrollieren und übermäßige Renditen bei Unterzeichnungen zu vermeiden, ist für jede Technologie ein Höchstwert für die Angebote vorgesehen. Die Höchstwerte werden entsprechend der Markt- und Kostenentwicklung der Anlagentechnik fortgeschrieben.

Projekte für Windenergie an Land benötigen zur Teilnahme an der Ausschreibung eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG). Diese Genehmigung ist eine maßgebliche Hürde bei der Projektentwicklung. Nicht wenige Projekte scheitern an der Genehmigungsfähigkeit. Für die Genehmigung und die hierbei vorzulegenden Unterlagen wendet der Projektentwickler in der Regel bis zu 10 Prozent der gesamten Projektkosten auf. Die Anforderung einer Genehmigung wird durch strenge Bestimmungen zur Umsetzungsfrist der Projekte ergänzt: Die Inbetriebnahme muss spätestens 24 Monate nach Zuschlagserteilung erfolgen, ansonsten ist eine Strafzahlung (Pönale) fällig. Sofern die Inbetriebnahme auch nach 30 Monaten noch nicht stattgefunden hat, verfällt der Zuschlag. Unter normalen Bedingungen sind diese Fristen gut einzuhalten. Allerdings kann es beispielsweise bei Rechtsstreitigkeiten zu unvorhersehbaren Verzögerungen kommen, so dass die genannten Bestimmungen, auch wenn in Härtefällen Ausnahmen möglich sind, gerade für kleine Projektentwickler ein deutliches Risiko sind. Wegen der besseren Windbedingungen sind Anlagen in Norddeutschland in der Regel wirtschaftlicher als in Süddeutschland. Darum wurden im Norden auch in der Vergangenheit bereits deutlich mehr Windenergieanlagen gebaut und die Stromnetze sind bereits zeitweise ausgelastet.

Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen reicht die Erfahrung mit Ausschreibungen im Rahmen der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) bis in das Jahr 2015 zurück. Diese frühen Erfahrungen flossen in die ausschreibungsrelevanten Regelungen des EEG ein. Photovoltaikanlagen nehmen ab einer Größe von 1 MW an den Ausschreibungen teil, unabhängig davon, ob sie auf einem Dach, einem sonstigen Gebäude oder einer Freifläche geplant sind. Um die Flächeninanspruchnahme gering zu halten, dürfen EEG-geförderte Photovoltaikanlagen nur auf bestimmten, minderwertigen Flächentypen geplant werden. Eine möglichst vollständige und zügige Umsetzung der bezuschlagten Projekte wird zum einen durch die zeitnah zum Zuschlag zu leistenden Sicherheitszahlungen, zum anderen durch die Abschläge auf den anzulegenden Wert bei Realisierung später als 18 Monaten nach Zuschlagserteilung erreicht. Verzögert sich die Inbetriebnahme um mehr als 24 Monate nach der Zuschlagserteilung, verfällt der Zuschlag. Bei Photovoltaik-Dachanlagen, die an Ausschreibungen teilnehmen, gilt eine abschlagsfreie Realisierungsfrist von 9 Monaten; der Zuschlag verfällt 12 Monate nach Erteilung.

Biomasseanlagen wurden wie Windenergieanlagen mit der EEG-Novelle 2017 in das Ausschreibungssystem aufgenommen. Das wichtigste Merkmal an den Ausschreibungen für Biomasseanlagen ist die Teilnahmemöglichkeit für bestehende Anlagen, deren bisheriges Förderende in spätestens 8 Jahren erreicht ist. Hiervon wurde vielfach Gebrauch gemacht, Bestandsanlagen stellen die Mehrzahl der Gebote. Die Folgeförderung ist nur einmalig möglich und umfasst 10 Jahre. Die Technisch und wirtschaftlich sinnvoll sowie politisch gewollt ist die Erhöhung der Flexibilität von Biomasseanlagen ist technisch und wirtschaftlich sinnvoll, um Schwankungen bei anderen Stromerzeugern auszugleichenals Ausgleichselement im Strommarkt. Deshalb bekommen neue Biogasanlagen seit dem EEG 2014 nur dann die volle Förderung, wenn sie für eine Leistung von mehr als dem Doppelten des Jahresdurchschnitts ausgelegt sind. Mit dem EEG 2021 wurde diese Anforderung um 5 Prozentpunkte erhöht. Zusätzlich wird dann zum Ausgleich der Kosten für das größere Blockheizkraftwerk ein sogenannter Flexibilitätszuschlag in Höhe von 65 € Euro pro kW installierter Leistung und Jahr gewährt. Für Biogasanlagen, die bis 2014 in Betrieb gingen, wird dieser Anreiz durch die sogenannte Flexibilitätsprämie gesetzt. Sie bezieht sich nur auf die flexibel bereitgestellte zusätzlich installierte Leistung und beträgt 130 Euro pro kW und Jahr. Bedingung und Voraussetzung für die finanzielle Ausnutzung der marktgerechten flexiblen Einspeisung ist die Direktvermarktung des Stroms. Seit dem EEG 2021 muss die Anlage im jeweiligen Kalenderjahr zusätzlich in mindestens 4.000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugen, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung in Anspruch nimmt. Besonders flexibel betriebene Anlagen, die Strom nicht nur aus Biomethan sondern auch aus Wasserstoff erzeugen können („Wasserstoff-ready“), werden seit dem EEG 2021 in einem gesonderten Ausschreibungssegment mit einem höheren Höchstvergütungssatz gefördert. Ab dem Jahr 2022 werden in dieser Kategorie nur Anlagen in der Südregion berücksichtigt. Auch für andere Biomasseanlagen findet ab 2022 eine räumliche Steuerung mit dem Ziel statt, dass mindestens 50 Prozent des bezuschlagten Volumens auf die Südregion fällt. Um den Wettbewerb zu erhöhen, wurde zudem die sogenannte endogene Mengensteuerung eingeführt, durch die bei einer Unterzeichnung in der Ausschreibungsrunde lediglich 80 Prozent der zulässigen Gebote einen Zuschlag erhalten. Biomasseanlagen, die an der Ausschreibung teilnehmen wollen, müssen weitere Bedingungen erfüllen, zum Beispiel dürfen Getreidekorn oder Mais im Substratmix maximal 30-40 Prozent ausmachen (sogenannter „Maisdeckel“; Anteil je nach Zuschlagsjahr unterschiedlich) und die Stromerzeugung muss fernsteuerbar sein. Einige Anlagen, wie zum Beispiel Güllekleinanlagen (mindestens 80 Prozent Gülle und maximal 150 kW Bemessungsleistung), können ohne Teilnahme an der Ausschreibung eine EEG-Vergütung erhalten. Für Güllekleinanlagen wurde zudem die Möglichkeit einer Anschlussförderung außerhalb der Ausschreibungen geschaffen.

Mit den Innovationsausschreibungen sollen Anlagenkombinationen gefördert werden, die eine möglichst bedarfsgerechte Stromerzeugung unterstützen. Dies können Zusammenschlüsse mehrerer EE-Anlagen verschiedener Technologien, oder EE-Anlagen mit Speichern sein, welche über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen. Bisher haben sich fast ausschließlich Photovoltaikanlagen mit Speichern durchgesetzt. Die früheren technologieübergreifenden Ausschreibungen sind in den Innovationsausschreibungen aufgegangen.

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