Das Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AUG)

Deutschland hat das Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (USP) mit dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AUG) in die nationale Gesetzgebung überführt. Das AUG benennt das Umweltbundesamt als nationale Genehmigungsbehörde.

Im Jahr 1994 hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AUG) die Bestimmungen des USP in deutsches Recht überführt. Das AUG trat am 14. Januar 1998 mit der Ratifizierung des USP durch alle Konsultativstaaten in Kraft.

Mit dem AUG werden alle Tätigkeiten in der Antarktis, die in der Bundesrepublik Deutschland organisiert werden oder von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen, unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Das heißt, sowohl Forschungstätigkeiten als auch touristische oder journalistische Aktivitäten in der Antarktis bedürfen zu ihrer Durchführung einer Genehmigung. Das AUG benennt das Umweltbundesamt als nationale Genehmigungsbehörde. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ⁠UBA⁠ bewerten alle Tätigkeiten hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen, die diese Tätigkeiten auf die antarktische Umwelt haben und erteilen auf dieser Grundlage eine Genehmigung, in der Regel unter Auflagen und Bedingungen, um die Einhaltung der Regelungen des AUG sicherzustellen. Stellungnahmen anderer Bundesbehörden – wie des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) oder des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) – werden dabei berücksichtigt.

 

Regelungen des AUG

Das Genehmigungsverfahren selbst wird im AUG festgelegt (nähere Informationen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie auch im entsprechenden Artikel „Genehmigungsverfahren".) Darüber hinaus trifft das AUG Regelungen zum Erhalt der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt und verbietet die Einfuhr von nicht-heimischen Tieren und Pflanzen. Weiterhin werden die Abfallbehandlung, Inspektionen, Schulungsmaßnahmen und Berichtspflichten geregelt. Verstöße gegen das Gesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden.

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