Das UmwRG trat am 15. Dezember 2006 in Kraft und wurde danach mehrfach aufgrund von zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechungsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) angepasst. Gesetzesänderungen wurden außerdem aufgrund von Beschlüssen der Aarhus-Vertragsstaatenkonferenz infolge von Empfehlungen des Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) erforderlich. Als Beschwerdegremium wacht das ACCC im Rahmen eines gerichtsähnlichen Beschwerdeverfahrens über die Einhaltung der Aarhus-Konvention durch die Vertragsstaaten.
Rechtlicher Hintergrund des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) setzt völkerrechtliche und europarechtliche Vorgaben zum Zugang zu Gerichten zur Überprüfung von umweltbezogenen behördlichen Entscheidungsverfahren in nationales Recht um. Es regelt vor allem den Umfang und die Art der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten für Umweltvereinigungen und das behördliche Anerkennungsverfahren für Umweltvereinigungen.
Das UmwRG im europäischen Kontext
Das UmwRG setzt den Teil der Regelungen der europäischen Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 um, der den Zugang zu Gerichten betrifft. Die Richtlinie hat das Ziel, die Umweltqualität zu erhalten, zu sichern und zu verbessern sowie die menschliche Gesundheit zu schützen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit - insbesondere der Umweltvereinigungen - und der Rechtsschutz in umweltrelevanten Entscheidungsverfahren ermöglicht und ausgebaut werden. Daneben widmen sich auch weitere Richtlinien wie etwa die Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie und die Industrieemissionsrichtlinie der Umsetzung der Vorgaben aus der Aarhus-Konvention, da auch die Europäische Union Vertragspartei der Aarhus-Konvention geworden ist.
Die Richtlinien übernehmen teilweise wortgleich Regelungen aus der Aarhus-Konvention, die als internationales Übereinkommen Vorgaben für den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten enthält. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete sich mit der Zeichnung dieser internationalen Konvention, die Vorgaben in ihr Recht umzusetzen. Mit dem UmwRG machte die Bundesrepublik Deutschland den Weg für die Ratifikation der Aarhus-Konvention frei. Mit der Ratifikation wurde Deutschland am 15. Januar 2007 die 40. Vertragspartei der Aarhus-Konvention. Die Europäische Union ratifizierte die Aarhus-Konvention bereits am 17. Februar 2005.
Dadurch ist die Bundesrepublik Deutschland quasi doppelt gebunden, die Vorgaben der Aarhus Konvention in ihrer nationalen Rechtsordnung zu beachten und die genannten Rechte zu gewährleisten.
Informationen zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten und zur Umweltverbandsklage finden Sie auf der UBA-Internetseite „Rechtsschutz und Verbandsklage".
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Publikationen
- Anerkennung von Denkmalschutzvereinigungen als Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gemäß § 3 UmwRG
- Rechtsgutachten zu Fragen der Anerkennung von Umweltvereinigungen
- Evaluation von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
- Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode
- Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode
Dokumente
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- Rechtsgutachten zu Fragen der Anerkennung von Umweltvereinigungen