Säugetiertoxizität
Die Bewertung der Wassergefährdung berücksichtigt die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Wasserverunreinigungen. Um die Wassergefährdungsklasse abzuleiten, wird auch die Säugetiertoxizität herangezogen.
Die Bewertung der Wassergefährdung berücksichtigt die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Wasserverunreinigungen. Um die Wassergefährdungsklasse abzuleiten, wird auch die Säugetiertoxizität herangezogen.
Die Bewertung der akuten Säugetiertoxizität erfolgt nach Beweislastumkehr. Das heißt, kann durch Prüfergebnisse die Toxizität bis zu einem bestimmten Messwert ausgeschlossen werden, vermindert sich das vorsorglich angenommene Toxizitätspotential entsprechend, ausgehend von der höchsten Toxizität bei fehlenden Prüfdaten. So ist mit einer oralen LD50 > 1500 mg/kg Körpergewicht die Einstufung mit H302 nicht zwingend erwiesen, aber auch nicht ausgeschlossen und muss daher für die WGK-Einstufung mit den entsprechenden Bewertungspunkten einfließen.
Im Folgenden werden Besonderheiten bei der Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen anhand von Prüfdaten zur Säugetiertoxizität näher erläutert, die über die Angaben in der AwSV hinausgehen.
Wenn wegen der korrosiven Wirkung eines Stoffes keine Prüfdaten zur oralen und dermalen Toxizität erhoben werden können, kann eine systemische Toxizität nicht ausgeschlossen werden. Dies hat bezüglich der Bewertung der Wassergefährdung die Unterstellung der höchsten akuten Säugetiertoxizität und die Zuweisung von 4 Vorsorgepunkten zur Folge.
In den Grundsätzen der AwSV Anlage 1 (Nr. 1.2) werden krebserzeugende Stoffe definiert. Mit 9 Bewertungspunkten sind somit alle Stoffe einzustufen, die mit H350 eingestuft sind oder von der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAK-Kommission) in der MAK-Liste als krebserzeugend gelistet werden. Hingegen gelten Stoffe, die nachweislich nur auf inhalativem Wege krebserzeugend wirken, bei der WGK-Einstufung nicht als krebserzeugend.
Wenn über die einzelnen Hydrolyseprodukte eines Stoffes unterschiedliche Gefahrenpotentiale bekannt sind, die entsprechend der Gewichtsanteile gemäß CLP-Verordnung bei der Einstufung von Gemischen Berücksichtigung finden müssen, fließen die entsprechenden Bewertungspunkte additiv in die WGK-Berechnung des schnell hydrolysierenden Stoffes ein.
Nähere Hinweise finden Sie im Abschnitt Hydrolyse des Artikels „Gewässergefährdung“.