Gesetzliche Grundlage für das Herstellen, Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten ist das Düngegesetz (DüngG) und die dazugehörigen Verordnungen. Die Düngemittelverordnung (DüMV) definiert die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Düngemitteln, dessen Einhaltung von der amtlichen Düngemittelverkehrskontrolle (DVK) kontrolliert wird. Düngemittel dürfen laut Düngegesetz nur nach Guter fachlicher Praxis angewendet werden und müssen nach Art, Menge und Zeit an den Nährstoffbedarf der Pflanze und des Bodens ausgerichtet sein. Bei der Düngung müssen weiterhin die im Boden verfügbaren Nährstoffe und die organische Substanz sowie die Standort- und Anbaubedingungen mitberücksichtigt werden. Die entsprechenden Anwendungskriterien werden in der Verordnung über die gute fachliche Praxis beim Düngen (Düngeverordnung, DüV) definiert und konkretisiert. Diese betreffen zum Beispiel Regelungen für die Bestimmung des Düngebedarfs, Ausbringungszeitpunkte, Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern, Ausbringungsbegrenzungen und Vorgaben zur Verminderung der atmosphärischen Ammoniakverluste. Die Düngeverordnung ist das zentrale Element des deutschen Aktionsprogramms zur Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie (EG 91/676/EWG). Sie wurde in einem langjährigen Prozess umfangreich überarbeitet und ist in der aktuellen Fassung seit dem 1. Mai 2020 in Kraft. Die Überarbeitung war längst überfällig, da die bisherigen Vorgaben zum großen Teil nicht ausreichend waren und die Nitratbelastung des oberflächennahen Grundwassers nahezu unverändert hoch ist (Nitratbericht 2024). Wegen der mutmaßlich unzureichenden Umsetzung der Nitratrichtlinie hat die EU-Kommission im Oktober 2016 Klage beim Europäischen Gerichtshof (EU-GH) eingereicht. Im Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtumsetzung der Nitratrichtlinie verurteilt. In dem Urteil folgte der EuGH in allen gerügten Punkten der Auffassung der Kommission. Demnach hat Deutschland gegen die Nitratrichtlinie verstoßen, indem keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um das unzureichende deutsche Aktionsprogramm (in Form der Düngeverordnung) zu überarbeiten. Das Urteil des EuGH ist in allen Punkten nachvollziehbar und gut begründet. Die erheblichen Mängel des alten Aktionsprogramms wurden mit der in 2017 und erneut in 2020 überarbeiteten Düngegesetzgebung behoben, weshalb die EU-Kommission das Verfahren im Juni 2023 eingestellt hat. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die Verbringungsverordnung regelt das Inverkehrbringen, Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern und erfasst die beim Handel auftretenden Nährstoffströme.
Für die Vermeidung von Schwermetallkontaminationen des Bodens und einer Gefährdung für Mensch und Umwelt ist eine wirksame Kontrolle der landwirtschaftlichen Düngung erforderlich. Die Beschränkung von Schwermetalleinträgen erfolgt in Deutschland über düngemittelrechtliche (DüMV) und abfallrechtliche (BioAbfV, AbfKlärV) Reglementierungen. Darüber hinaus enthält die Bodenschutzgesetzgebung (BBodSchV) und das Lebensmittel- und Futtermittelrecht (LFGB) Vorgaben zu Grenzwerten von Schwermetallen und Schadstoffen. Zwischen diesen Rechtsbereichen bestehen jedoch zum Teil erhebliche Regelungsunterschiede. Diese betreffen zum Beispiel die geregelten Schadstoffe selbst, die Gehalte und Frachten sowie die einzuhaltenden Grenzwerte und die Gewichtung der Schutzziele (Gesundheit von Mensch und Tier, Naturhaushalt, Umweltmedien). Darüber hinaus bestehen zum Teil Diskrepanzen zu geltendem EU-Recht.
Daher hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Wissenschaftlichen Beirat für Düngungsfragen beim BMEL damit beauftragt einen Vorschlag zu erarbeiten, wie eine wirksame einfach vollziehbare und gegebenenfalls in das zukünftige EU-Recht übertragbare Regelung für Schadstoffe im Düngemittelrecht erreicht werden kann. Der erarbeitete Konzeptvorschlag bietet einen umfassenden Ansatz zur einheitlichen Bewertung von Schadstoffen in Düngemitteln und zur Begrenzung der mit der Düngung aufgebrachten Schadstoffmengen. Dieser liegt seit Februar 2011 vor und kann auf der Homepage des BMEL heruntergeladen werden.
Eine Grenzwertforderung für das Schwermetall Uran ist in diesem Konzeptvorschlag nicht enthalten. Dieses Schwermetall findet derzeit eine unzureichende Berücksichtigung in der Umweltgesetzgebung. Forschungsprojekte geben Hinweise auf Uraneinträge in Böden, Sicker- und Grundwasser durch Phosphatdünger. Im Durchschnitt der letzten zehn Jahre sind mit Phosphat-Düngern jährlich etwa 167 Tonnen Uran auf die Ackerflächen ausgebracht worden, eine Verlagerung ins Grundwasser könnte somit langfristig hohe Trinkwasseraufbereitungskosten verursachen.
Daher empfiehlt die Kommission Bodenschutz am Umweltbundesamt, den Uran-Gehalt in Phosphat-Düngern (wie bei Cadmium) wie folgt zu regeln: Kennzeichnung ab 20 Milligramm Uran je Kilogramm Phosphat, Grenzwert 50 Milligramm Uran je Kilogramm Phosphat.