Rechtliche Einordnung
Das Thema Altlasten ist in Deutschland seit 1999 im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) geregelt. Altlasten im Sinne des Gesetzes umfassen Altstandorte als auch Altablagerungen. Ursächlich hierfür können der unsachgemäße Umgang und Handhabungsverluste von umweltgefährdenden Stoffen oder die unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen sein.
Noch in Betrieb befindliche Industrieanlagen oder Abfallbehandlungsanlagerung und -ablagerungen unterfallen jedoch nicht dem BBodSchG, sondern den dafür einschlägigen Regelungen von BIMSchG oder der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV).
Das BBodSchG und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) stellen für die Altlastenbearbeitung praxistaugliche, rechtliche und fachtechnische Instrumente zur Verfügung. Durch eine umfassende Novellierung des untergesetzlichen Regelwerks und der am 01.08.2023 in Kraft getretenen Mantelverordnung werden die Weiterentwicklung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und der Einbau von Materialien in und auf Böden neu geregelt. Mit der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (EBV) sollen so einerseits die Recyclingquoten für die in Frage kommenden Materialien auf einen hohen Niveau gesichert bleiben sowie natürlicher Ressourcenschutz betrieben werden, andererseits soll sichergestellt werden, dass dadurch keine schädlichen Bodenveränderungen verursacht werden. Damit soll auch weiterhin ein funktionierender Vollzug des Bodenschutzes in den dafür zuständigen Ländern sichergestellt werden.
Das BBodSchG verwendet „schädliche Bodenveränderung“ als Überbegriff für stoffliche und nichtstoffliche Belastungen im Boden. Geht man bei Altlasten üblicherweise von Punktquellen aus, können schädliche Bodenveränderungen durchaus flächenhaft verursacht und ausgeprägt sein.