Die Altlastenbearbeitung umfasst die Erfassung, Untersuchung und Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen, die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie die Nachsorge/ Überwachung. Damit soll gewährleistet werden, dass von Schadstoffen in Boden und Grundwasser keine Gefahren ausgehen.
Bei der Erfassung von altlastverdächtigen Flächen sind noch keine Probennahmen und analytischen Untersuchungen erforderlich. Die zuständigen Bodenschutzbehörden (zumeist Landkreise oder kreisfreie Städte) werten Informationen aus Akten und Archiven (zum Beispiel Gewerbeverzeichnisse) im Hinblick auf Altlasten aus. Als Anhaltspunkte gelten beispielsweise der Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen auf Altstandorten oder die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen.
An die Erfassung schließt sich die historische Erkundung an. Neben Recherchen zur Nutzung des Altstandortes und Besonderheiten während seines Betriebs (zum Beispiel Havarien oder Unfälle) geben die Auswertung von Karten, Luftbildern, Zeitzeugenbefragungen und Standortbegehungen wichtige Informationen. In der darauffolgenden Erstbewertung analysiert die zuständige Behörde, ob Anhaltspunkte für eine Altlast vorliegen. Dabei wird die weitere Bearbeitung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen zeitlich und gefahrenbezogen priorisiert.
Mit der orientierenden Untersuchung wird ein Altlastverdacht bestätigt oder ausgeräumt. Technische Erkundungsmaßnahmen wie Boden- und Grundwasserprobennahmen und die daran anschließenden Messungen liefern weitere Daten und Informationen. Der orientierende Charakter der Untersuchung spiegelt sich in ihrem Aufwand wider (Probenanzahl, Untersuchungsparameter). Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung sind insbesondere auch anhand von Prüfwerten (siehe unten) zu bewerten.
Die Detailuntersuchung schafft die Datengrundlage für die abschließende Gefährdungsabschätzung. Sie dient insbesondere der Feststellung
von Menge und räumlicher Verteilung der Schadstoffe,
ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile,
ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie
der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen.
Darüber hinaus soll festgestellt werden, ob sich aus den Schadstoffen innerhalb einer altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie nicht belastete Flächen geschützt werden müssen. Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
Mit der abschließenden Gefährdungsabschätzung stellt die zuständige Behörde fest, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Dann besteht die Pflicht zur Gefahrenabwehr. Da jeder konkrete Fall spezifische Rahmenbedingungen aufweist (wie geologische und hydrogeologische Eigenschaften des Standortes, Art und Ausmaß des Schadens, Relevanz der betroffenen Schutzgüter), enthält die BBodSchV weder Schwellenwerte, die pauschal eine Sanierungspflicht anzeigen, noch Zielwerte für eine Sanierung. Vielmehr wird den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt.
Bei der Abfolge der verschiedenen Untersuchungs- und Bewertungsschritte der Altlastenbearbeitung sind immer die Gegebenheiten des Einzelfalls zu beachten. Wird z.B. bei der orientierenden Untersuchung bereits zweifelsfrei festgestellt, dass damit eine abschließende Gefährdungsabschätzung möglich ist, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass keine weiteren Untersuchungsschritte erforderlich sind. Sie stellt dann direkt fest, ob der Altlastverdacht ausgeräumt ist oder ob eine Altlast vorliegt.
Gefährdungsabschätzung bei der Altlastenbearbeitung
Die Sanierungsuntersuchung beinhaltet eine vergleichende Prüfung von möglichen Gefahrenabwehrmaßnahmen. Die technischen und administrativen Maßnahmen(-kombinationen) sind grundsätzlich auf die jeweiligen Standortgegebenheiten, Schadstoffeigenschaften, Grundstücksnutzungen, betroffenen Schutzgüter und Wirkungspfade abzustimmen. Sie müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Bei der Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen oder Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sollte auch die natürliche Schadstoffminderung berücksichtigt werden.
Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern sind so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Für die Abwehr von Gefahren kommen verschiedene Sanierungsmaßnahmen in Frage. Deren Auswahl hängt ab von:
den betroffenen Schutzgütern,
der gegenwärtigen und zukünftigen (planungsrechtlich zulässigen) Nutzung,
den geologischen, hydrogeologischen und hydraulischen Standortgegebenheiten,
den Schadstoffeigenschaften,
den relevanten Transfer-/ Wirkungspfaden.
Nachsorgemaßnahmen werden immer dann erforderlich, wenn nach der Sanierung eine langfristige Instandhaltung der Sanierungsbauwerke und -anlagen und/ oder eine Überwachung der Wirkungspfade notwendig ist. Grund hierfür können verbliebene Schadstoffe sein.
Gemäß dem Störerprinzip wird festgelegt, wer Sanierungsmaßnahmen durchführen muss. Verantwortlich sind dabei der Verursacher, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Die Pflicht zur Übernahme der Kosten richtet sich hingegen nach dem Verursacherprinzip. Dies stellt in der Praxis häufig ein erhebliches Problem dar, da der eigentliche Verursacher oft nicht ermittelt werden kann oder nicht (mehr) zur Kostenübernahme herangezogen werden kann. Je nach Maßnahme oder Maßnahmenkombination kann der finanzielle und zeitliche Aufwand bis zum Erreichen der behördlich festgelegten Sanierungsziele inklusive einer gegebenenfalls erforderlichen Nachsorge erheblich variieren.
Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden – Mensch (direkter Kontakt, nutzungsbezogen)
Prüf- und Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze (im Hinblick auf die Pflanzenqualität, nutzungsbezogen) sowie
Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser.
Werden Prüfwerte von Schadstoffen überschritten, liegen in der Regel konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor. In diesem Fall soll eine detaillierte Untersuchung durchgeführt werden. Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast (bezüglich des jeweiligen Schadstoffes) ausgeräumt und weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich.
Werden Maßnahmenwerte überschritten, ist unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu bewerten, inwieweit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Die zur Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV herangezogenen Methoden und Maßstäbe sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 und in der vom Umweltbundesamt herausgegebenen „Berechnung von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten“ (Erich Schmidt Verlag, Berlin 1999) veröffentlicht. Für die Ableitung weiterer Prüf- oder Maßnahmenwerte sind diese Methoden und Maßstäbe zu beachten.
Vorsorge und Gefahrenabwehr werden mit den entsprechenden Werten der BBodschV geregelt
Quelle: FG II 2.7 / Umweltbundesamt
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Baustelleneinrichtung mit Geotextilien zum Schutz unkontaminierter Bereiche / zur Böschungssicherung
Quelle: Frauenstein / Umweltbundesamt
Großlochbohrgerät zur Entnahme von Boden
Quelle: Frauenstein / Umweltbundesamt
Mobile und hochauflösende Erkundung per Direct Push