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Wasser, Trinkwasser und Gewässerschutz

Trinkwasser

Letzte Änderung: 02.05.2012

Schmierstoffleitlinie

Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von Schmierstoffen im Kontakt mit Trinkwasser (Sanitärschmierstoffe)

Veröffentlicht: Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2003 46: 818-824, 2007 50: 1177-1179, 2008 51: 691, 2009: 52(9): 965

Aktueller Stand: 07.10.2008

Aktueller Stand: 14.12.2010

Die Schmierstoffleitlinie enthält Prüfvorschriften mit gesundheitlichen Anforderungen für Sanitärschmierstoffe im Kontakt mit Trinkwasser.

Zur rechtlichen Bedeutung der Schmierstoffleitlinie sowie der Listung von geprüften Schmierstoffen

Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser nur Werkstoffe oder Materialien verwendet werden, „die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher sind als nach den allgemein anerkannten Regeln Technik unvermeidbar, oder den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern”. Diese Anforderung gilt als beachtet, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Planung, Bau und Betrieb der Anlage eingehalten werden. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 AVBWasserV kann dies durch das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW oder DVGW-Zertifizierungszeichen) bekundet werden.

Durch die Listung eines Schmierstoffs in der Anlage 4 der Schmierstoffleitlinie des Umweltbundesamts wird bestätigt, dass die nach dieser Leitlinie erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten sind. Die Anforderungen der Leitlinie entsprechen dem Minimierungsgebot der Trinkwasserverordnung. Daher ist davon auszugehen, dass gelistete Schmierstoffe hinsichtlich der hygienischen Voraussetzungen die Anforderungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 erfüllen.

Für die Verwendung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser ist nach § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 keine vorherige staatliche Erlaubnis oder „Zulassung” erforderlich. Daher stellt auch die Listung nach der Schmierstoffleitlinie keine staatliche Erlaubnis oder „Zulassung” dar. Die Listung bringt vielmehr grundsätzlich zum Ausdruck, dass die hygienischen Anforderungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 beachtet sind.

Veränderungen der aktuellen Version zur letzten Version vom 14.04.2008:

Die Schmierstoffleitlinie wurde mit der Nummer 2009/38/D bei der Europäischen Kommission nach RL 98/34/EG notifiziert.

Mit dem Verweis auf die neue Modellierungsleitlinie kann für manche Materialien anstelle des analytischen Nachweises der rezepturspezifischen Anforderungen für Einzelstoffe der Stoffübergang in das Trinkwasser mathematisch abgeschätzt werden.

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