Luftreinhaltung in der EU

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In den Staaten der Europäischen Union existiert ein einheitliches Recht zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität. Die Grundlage bildet die EU-Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG.)

Inhaltsverzeichnis

 

Beurteilung und Kontrolle der Luftreinhaltung in der EU

Clean Air for Europe (CAFE) – Saubere Luft für Europa nennt die Europäische Kommission ihre thematische Strategie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung. CAFE ist eine von sieben vorgesehenen thematischen Strategien des sechsten Umweltaktionsprogramms. Die anderen sechs Strategien betreffen die Bereiche Meeresumwelt, Abfallvermeidung und -recycling, nachhaltige Nutzung der Ressourcen, Böden, ⁠Pestizide⁠ und städtische Umwelt.

Das für 2020 angestrebte Ziel dieser Strategie ist, die Luftverschmutzung so weit zu vermindern, dass von ihr keine inakzeptablen Auswirkungen für Mensch und Umwelt mehr ausgehen. Mit der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa, die am 11. Juni 2008 in Kraft trat, ist ein Teil dieser Strategie umgesetzt worden.

Die Richtlinie 2008/50/EG bestätigt die geltenden Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Feinstaub (PM10), Schwefeldioxid, Benzol, Kohlenmonoxid und Blei und legt darüber hinaus zusätzliche Luftqualitätsstandards für die noch kleineren PM2,5-Feinstäube fest. Neu ist zudem, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wurde, die für die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte gesetzten Fristen per Mitteilung an die EU-Kommission zu verlängern.

Bis zum 10. Juni 2010 war die neue Richtlinie in den Mitgliedstaaten in deren nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Luftqualitätsstandards für ⁠PM2,5

Die Standards für PM2,5 sind:

  •     Zielwert: 25 µg/m3 als Jahresmittelwert, sollte ab 1.1.2010 erreicht sein
  •     Grenzwert: 25 µg/m3 als Jahresmittelwert, ab 1.1.2015 einzuhalten ist
  •     ⁠Indikator⁠ für die durchschnittliche PM2,5–Exposition

Der Indikator für die durchschnittliche ⁠Exposition⁠ - ausgedrückt in µg/m3 - ist ein anhand von PM2,5-Messungen im städtischen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung. Städtischer Hintergrund ist charakteristisch für Gebiete, in denen die gemessenen Schadstoffkonzentrationen als typisch für die Luftqualität in der Stadt angesehen werden. Die Stationen, deren Messergebnisse in die Berechnung eingehen, sind so auszuwählen, dass sie ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung widerspiegeln. Der Indikator ist als gleitender Jahresmittelwert der Konzentrationen für drei Kalenderjahre zu berechnen, indem die Einzelwerte pro Kalenderjahr über einen Zeitraum von 3 Jahren gemittelt werden.

Der Indikator für die durchschnittliche Exposition für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010. Auf der Grundlage des Indikatorwertes im Referenzjahr 2010 wird das nationale Ziel für 2020 zur Reduzierung der Exposition wie folgt festgelegt.

Ausgangskonzentration in μg/m 3 im Referenzjahr 2010

Reduktionsziel in Prozent, zu erreichen im Jahr 2020

< 8,5 = 8,5

0 %

> 8,5 — < 13

10 %

= 13 — < 18

15 %

= 18 — < 22

20 %

≤ 22

Alle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 μg/m3 zu erreichen

 Ab dem 1.1.2015 darf der Indikator für die durchschnittliche Exposition den Wert von 20 µg/m3 (Mittelwert der Jahre 2013, 2014, 2015) nicht überschreiten.

 

Möglichkeit der Fristverlängerung zur Einhaltung von Grenzwerten

Die Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2008/50/EG geben den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die für die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10) und Benzol gesetzten Fristen per Mitteilung an die EU-Kommission zu verlängern. Diese eingeräumte Flexibilität geht mit strengen Maßnahmen zur Durchsetzung der Richtlinie einher: Die Flexibilisierung ist ein gewollt starres Instrument. Zur Verlängerung müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, für die der Mitgliedstaat Belege vorlegt.

Der Mitteilung der Fristverlängerung sind umfangreiche Unterlagen beizufügen, warum die Grenzwerte trotz Maßnahmen der Luftreinhalte- und Aktionspläne nicht eingehalten werden konnten und wie und mit welchen zusätzlichen Maßnahmen der Mitgliedstaat die Grenzwerte bis zum neuen Stichtag einhalten will. Die Kommission hat nach Eingang der Mitteilung neun Monate Zeit zur Prüfung der Unterlagen. Mit Entscheidungen teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die eingereichte Fristverlängerung von ihr anerkannt wurde. Werden Einwände erhoben, kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, die Luftreinhaltepläne anzupassen oder gar neue vorzulegen. Hat die Kommission in der 9-monatigen Prüffrist keine Einwände erhoben, gilt die Fristverlängerung als akzeptiert (alle Entscheidungen der Kommission).

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Fristverlängerung PM10-Tages- und Jahresgrenzwert (Stand Februar 2011)

Für PM10 war ein Aufschub von drei Jahren ab Erscheinen der Richtlinie, also bis zum 10. Juni 2011, möglich.

Deutschland hat von der Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch gemacht. Für die in den Entscheidungen der Kommission genannten Gebiete liegt von der EU-Kommission die Anerkennung der Fristverlängerung in Bezug auf die Einhaltung des PM10-Tagesgrenzwertes (Tagesmittelwerte über 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als an 35 Tagen pro Kalenderjahr auftreten / Toleranzmarge: 25 µg/m3 PM10 bis 11.06.2011 für Stationen in Gebieten mit bestätigter Fristverlängerung) bzw. in Bezug auf den Jahresgrenzwert (40 µg/m3 PM10 pro Kalenderjahr / Toleranzmarge: 8 µg/m3 PM10 für Stationen in Gebieten mit bestätigter Fristverlängerung) vor. Näheres dazu in der Tabelle.

Bis zum Stichtag, 10. Juni 2011, war sicherzustellen, dass in diesen Gebieten die PM10-Tagesmittelwerte nicht öfter als an 35 Tagen pro Kalenderjahr über 75 µg/m3 liegen. Hierüber ist der Kommission jährlich zu berichten.

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Fristverlängerung NO2 (Stand Oktober 2014)

Der seit 2010 geltende Luftqualitäts-Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) zum Schutz der menschlichen Gesundheit von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter wird in Deutschland in stark verkehrsbelasteten Gebieten nicht überall eingehalten. Deshalb haben zahlreiche Kommunen oder Städte für insgesamt 57 Gebiete von der mit Artikel 22 der Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der Europäischen Kommission Fristverlängerungen für die Einhaltung der Grenzwerte in Bezug auf NO2 zu notifizieren. Eine Fristverlängerung kann bis Ende des Jahres 2014 in Anspruch genommen werden. Am 20.02.2013 hat die Kommission nun ihre Entscheidung über die Verlängerung der Frist bekannt gegeben, nach der 24 Gebieten eine Fristverlängerung zugebilligt wurde, 33 Gebieten wurde eine Fristverlängerung verweigert. Grenzwertüberschreitungen über das Ende des Jahres 2014 hinaus werden von der Kommission nicht akzeptiert. Details zu den Gebieten können unten stehender Tabelle und dieser Karte PDF / 321 KB entnommen werden.

Für NO2 und Benzol endet die maximal mögliche Fristverlängerung 2015.

Wie auf der Karte zu sehen ist, sind die NO2-Grenzwertüberschreitungen kein flächendeckendes Problem in Deutschland. Da der Verkehr die Hauptquelle von NO2 darstellt, treten die Grenzwertüberschreitungen aber in vielen Städten auf. Die Situation in Deutschland ist der vergleichbarer Mitgliedstaaten (z.B. Großbritannien, Italien) ähnlich. Insgesamt haben 18 Mitgliedstaaten Notifizierungen für NO2 bei der Europäischen Kommission eingereicht, die Fristverlängerung für 70 Gebiete akzeptierte, aber für 96 Gebiete Einwände erhob. Ob die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten, deren Fristverlängerungen sie nicht akzeptiert hat, ergreifen wird, steht in ihrem Ermessen.

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