Rechtsverordnungen der Bundesländer zu Untersuchungsgebieten
Bayern: Verordnung über die Festsetzung von Belastungsgebieten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 29.04.1976, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 176 (aufgehoben mit Wirkung 01.08.2004)
Nordrhein-Westfalen: Verordnung zur Festsetzung von Untersuchungsgebieten (Untersuchungsgebietsverordnung) vom 29.06.1993, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 498
Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über die Festlegung von Belastungsgebieten (Belastungsgebietsverordnung) vom 27.10.1976, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 246
Sachsen-Anhalt: Verordnung zur Festsetzung von Untersuchungsgebieten (UntersuchungsgebietsVO) vom 30.09.1991, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 354
Keine Verordnung: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein
Ausgewählte Bestimmungen des Bundes mit Auswirkungen auf die Emissionsminderung
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) vom 19.07.1996, BGBl. I S. 1151, zuletzt geändert 24.02.2012, BGBl. I S. 212
Wesentlicher Inhalt: Diese Verordnung zum Chemikaliengesetz enthält einen Anhang, in dem Stoffe oder Zubereitungen genannt sind, die entweder überhaupt nicht oder nur zu bestimmten Zwecken in den Verkehr gebracht werden dürfen. Sie legt dafür Erlaubnis-, Anzeige- und Nachweispflichten fest und fordert einen Sachkundenachweis für Personen, denen der Handel mit solchen Stoffen oder Zubereitungen erlaubt werden soll.
Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Gesetz - EEG) vom 29.03.2000, BGBl. I S. 305, zuletzt geändert 21.12.2015, BGBl. I S. 2498
Wesentlicher Inhalt: Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000 erlassen. Es hat zum Ziel, zu Klima- und Umweltschutzzwecken den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln. Es regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht von Strom, der ausschließlich aus bestimmten Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Biomasse gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben.
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21.06.2001, BGBl. I S. 1234, zuletzt geändert 21.07.2014, BGBl. I S. 1066
Wesentlicher Inhalt: Diese Verordnung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz bestimmt für dessen Anwendungsbereich, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind. Biomasse sind danach bestimmte Energieträger aus Phyto- und Zoomasse, aus denen in einstufigen oder mehrstufigen Verfahren, wie Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbinen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und Gasturbinenprozessen, einschließlich Organic-Rankine-Cycle-(ORC)-Prozessen, Verbrennungsmotoranlagen, Gasturbinenanlagen und Brennstoffzellenanlagen Strom erzeugt wird.
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19.03.2002, BGBl. I S. 1092
Wesentlicher Inhalt: Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage (KWK-Anlage). Zur Basis 1998 soll in Deutschland bis 2010 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen um mindestens 20 Millionen Tonnen erzielt werden. Das Gesetzes will im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zum Schutz und zur Modernisierung von KWK-Anlagen, zum Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und zur Markteinführung der Brennstoffzelle beitragen. Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen, um den aufgenommenen KWKStrom zu verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs zu verwenden. Die KWK-Anlagen müssen zugelassen sein. Das Gesetz trifft Vergütungs- und Nachweisregelungen. Es ist bis zum 31.12.2010 befristet.
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist
Wesentlicher Inhalt: Das GEG führt die Bestimmungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammen und setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Es regelt u. a. die energetischen Mindestanforderungen an Neubauten sowie an Bestandsgebäude im Falle einer umfassenden Sanierung und gibt für Neubauten Mindestanteile erneuerbarer Energien vor. Die Anforderungen gelten dabei sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude, sofern diese regelmäßig geheizt oder gekühlt werden. Zweck des Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden und die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27.09.1994, BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert 20.11.2015, BGBl. I S. 2071
Wesentlicher Inhalt: Nach diesem Gesetz hat das Vermeiden von Abfällen Vorrang vor dem stofflichen oder energetischen Verwerten und dem Entsorgen. Behandlung und Lagerung sind nur in genehmigten oder planfestgestellten Abfallentsorgungsanlagen erlaubt. Besondere Vorschriften bestehen über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftspläne, das Einsammeln und Befördern von Abfällen (auch grenzüberschreitend) und über Betriebsbeauftragte für Abfall. Das Gesetz gilt auch für Altöl, selbst wenn das Altöl kein Abfall ist. Zusätzlich zu Ordnungsinstrumenten werden marktwirtschaftliche Lösungen gestärkt wie die Rücknahme von Altprodukten durch Hersteller und Verteiler und mehr Wettbewerb bei der Entsorgung. Das Gesetz ist als Artikel 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27.9.1994 veröffentlicht. Es setzt die EG-Richtlinien 91/156/EWG vom 18.3.1991 und 94/31/EG vom 27.6.1994 in deutsches Recht um.