„Besonders besorgniserregende Stoffe“ sind z.B. krebserregend, hormonell wirksam oder besonders problematisch für die Umwelt. Die Auskunftspflicht besteht, wenn solche Stoffe in einer Konzentration über 0,1 Gewichtsprozent in einem Produkt – wie z.B. Haushaltsgegenständen, Textilien, Möbeln, Elektrogeräten, Sportartikeln, Spielzeug – enthalten sind.
Europäische Überwachungsbehörden bemängeln die unzureichende Erfüllung der Auskunftspflicht. In zwölf Prozent der inspizierten Produkte aus 15 EU-Ländern fanden sie besonders besorgniserregende Stoffe. Diese Stoffe sind zwar unerwünscht, aber bisher nicht verboten. 88 Prozent der Anbieter der Produkte, die besonders besorgniserregende Stoffe enthielten, erfüllten ihre Auskunftspflicht nicht oder nicht ausreichend.
Bürgerinnen und Bürger können helfen das zu ändern. Die kostenlose und werbefreie App Scan4Chem des Umweltbundesamtes gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit, Anfragen an Produktanbieter zu stellen und somit zu zeigen, dass sie solche Produkte nicht kaufen möchten.