Direkt zum Inhalt Direkt zum Hauptmenü Direkt zur Fußzeile

Mitteilungspflichten und Hinweise für anerkannte Vereinigungen

FAQ

Welche Vorteile bringt eine Anerkennung?

Anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stehen gesetzlich vorgesehene Beteiligungsmöglichkeiten und Rechtsschutzmöglichkeiten zu. So können sie mit der Verbandsklage bestimmte Verwaltungsentscheidungen darauf gerichtlich überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig sind (zum Beispiel Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung und wasserrechtliche…

Entstehen Kosten im Anerkennungsverfahren?

Für das Anerkennungsverfahren beim Umweltbundesamt werden gemäß Paragraf 3 Absatz 2 Satz 3 UmwRG keine Gebühren und Auslagen erhoben. Für Anerkennungsverfahren in den Bundesländern können jedoch Kosten anfallen.

Welche Unterlagen und Informationen muss der Antrag enthalten?

Die Anerkennungsstelle im UBA benötigt aussagekräftige Informationen und Unterlagen von der antragstellenden Vereinigung. Der Antrag auf Anerkennung erfolgt formlos durch die vertretungsberechtigte/n Person/en per E-Mail oder Brief. Beachten Sie unsere Hinweise zur Antragstellung.

Wie unterscheiden sich die Rechte bei der zusätzlichen Naturschutzanerkennung durch das UBA oder durch die Länder?

Die Rechte je nach Anerkennung entweder durch den Bund (UBA) oder durch ein Land entscheiden sich voneinander. Grund dafür sind die Abweichungsbefugnisse der Länder im Naturschutzrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz (ehemals Rahmen-kompetenz des Bundes). Die Rechte aus der Naturschutzanerkennung des Bundes ergeben sich dementsprechend aus § 63 Absatz 1 BNatSchG. Die Rechte aus der…

Wann ist eine zusätzliche Naturschutzanerkennung möglich?

Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung vorliegen können Vereinigungen zusätzlich die Anerkennung als Naturschutzvereinigung je nach Zuständigkeit beim UBA oder den Landesbehörden (vgl. Frage 1) beantragen. Voraus-setzung für die zusätzliche Anerkennung als Naturschutzvereinigung ist, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung und nach ihren Tätigkeiten im Schwerpunkt die…

Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung erfüllt werden?

Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung. Ausführliche Informationen zu den Anerkennungsvoraussetzungen sind auf den entsprechenden Internetseiten des UBA veröffentlicht.

Was müssen ausländische Vereinigungen beachten?

Ausländische Vereinigungen können ebenfalls als Umwelt- und Naturschutzvereinigung anerkannt werden. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie inländische Vereinigungen erfüllen. Die zuständige Behörde ist ausschließlich das Umweltbundesamt. Der Antrag und die weiteren Unterlagen werden in deutscher Sprache benötigt. Gerne beraten wir vor der Antragstellung, welche Unterlagen übersetzt werden…

Welche Arten von Vereinigungen können nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt werden?

Die Anerkennung ist für verschiedene Arten von Vereinigungen möglich. Der Vereinigungsbegriff umfasst beispielsweise eingetragene Vereine (e. V.) und nicht eingetragene Vereine (zum Beispiel Bürgerinitiativen). Aufgrund der Anerkennungsvoraussetzung des Paragrafen 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG können nur mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen anerkannt werden. Somit sind Stiftungen…

Kann eine Vereinigung von mehreren Behörden anerkannt werden?

Die seit 1. März 2010 geltenden Zuständigkeitsregelungen in Paragraf 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) schließen parallele Anerkennungen von mehreren Behörden aus. Die Anerkennung einer Vereinigung darf nur die zuständige Behörde erteilen – entweder das Umweltbundesamt oder die Anerkennungsbehörde eines Bundeslandes. Die vor der Zuständigkeitsänderung 2010 und ggf…

Wann ist das UBA zuständig für die Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen?

Das ⁠UBA⁠ prüft und erteilt die Anerkennung an inländische Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, und an ausländische Vereinigungen. Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind. Informationen bzw. Links zu den Anerkennungsstellen in den Bundesländern finden Sie in unserer Übersicht. Wenn Sie…

Die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannten Umweltvereinigungen müssen die Anerkennungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen. Wird mindestens eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, kann die Anerkennung gemäß Paragraf 3 Abs. 1 Satz 5 UmwRG widerrufen werden. Anerkannte Umweltvereinigungen sollten daher folgende Hinweise beachten.

Inhaltsverzeichnis

Änderung der Satzung

Im Anerkennungsbescheid ist regelmäßig der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 erster Teilsatz UmwRG angegeben. Eine anerkannte Vereinigung kann die Rechte aus der Anerkennung nur im Umfang des im Bescheid zitierten Satzungszwecks und dort festgelegten räumlichen Geltungsbereichs (siehe nachfolgend auch „Änderung des räumlichen Tätigkeitsgebietes“) wahrnehmen.

Satzungsänderungen sind für das Fortbestehen der Anerkennungsfähigkeit sehr relevant. Insbesondere bei Änderungen des Satzungszwecks können die Anerkennungsvoraussetzungen des Paragrafen 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UmwRG (vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes nach der Satzung) oder die Voraussetzung in Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 UmwRG (Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Schwerpunkt) nachträglich wegfallen.

Teilen Sie uns bitte jede Änderung der Satzung unverzüglich mit und senden Sie uns die jeweils aktuelle Ausfertigung der Satzung. Eingetragene Vereine sind gebeten, zusätzlich die im Vereinsregister eingetragenen Änderungen zu übermitteln.

Diese Mitteilungspflicht ergibt sich aus der Auflage im Anerkennungsbescheid und kann bei Nichtbeachtung zum Widerruf der Anerkennung führen.

Zusätzlich zur Mitteilung der Satzungsänderung kann ein Änderungsantrag gestellt werden, sofern sich der Satzungszweck der Vereinigung geändert hat (zum Beispiel Umwelt- und/oder Naturschutzzwecke hinzukommen oder wegfallen) und der Anerkennungsbescheid entsprechend aktualisiert werden soll. Hierfür ist ein formloser Änderungsantrag (per E-Mail an anerkennungsstelle@uba.de) der vertretungsberechtigten Person/-en erforderlich. Bitte fügen Sie dem Änderungsantrag Nachweise bei, die belegen, dass die Vereinigung weiterhin alle Voraussetzungen für die Anerkennung in Paragraf 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt (siehe auch Hinweise zur Antragstellung).

Wir empfehlen eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Anerkennungsstelle, sobald Änderungen der Satzung geplant werden.

Änderung des räumlichen Tätigkeitsgebietes

In Anerkennungsbescheiden des Umweltbundesamtes wird seit dem 02.06.2017 der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht, gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 letzter Teilsatz UmwRG angegeben. Eine anerkannte Vereinigung kann die Rechte aus der Anerkennung damit nur in dem angegebenen räumlichen Bereich (zum Beispiel bundesweit oder in mehreren Bundesländern) wahrnehmen. Sofern sich der räumliche Tätigkeitsbereich geändert hat, kann der Anerkennungsbescheid entsprechend aktualisiert werden.

Sollte sich der räumliche Tätigkeitsbereich nachträglich derart ändern, dass er sich nur noch innerhalb des Gebietes eines Bundeslandes befindet, endet automatisch die Zuständigkeit des Umweltbundesamt. Zuständig für die Aktualisierung des Bescheides ist dann die Anerkennungsstelle im betreffenden Bundesland. Die zuständigen Stellen der Bundesländer finden Sie in dieser Übersicht.

Teilen Sie uns tatsächliche und satzungsgemäße Änderungen im räumlichen Tätigkeitsbereich unverzüglich mit. Senden Sie uns bitte Angaben und Nachweise für Aktivitäten außerhalb des anerkannten räumlichen Tätigkeitsbereichs sowie die aktuelle Ausfertigung der Satzung. Eingetragene Vereine sind gebeten, zusätzlich die im Vereinsregister eingetragenen Änderungen zu übermitteln.

Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus der Auflage im Anerkennungsbescheid und kann bei Nichtbeachtung zum Widerruf der Anerkennung führen.

Zusätzlich zur Mitteilung über den räumlichen Tätigkeitsbereich kann ein Änderungsantrag gestellt werden, sofern der Anerkennungsbescheid entsprechend aktualisiert werden soll. Hierfür ist ein formloser Änderungsantrag (per E-Mail an anerkennungsstelle@uba.de) der vertretungsberechtigten Person/-en erforderlich. Bitte fügen Sie dem Änderungsantrag zudem Nachweise bei, die belegen, dass die Vereinigung weiterhin alle Voraussetzungen für die Anerkennung in Paragraf 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt (siehe auch Hinweise zur Antragstellung).
 

Änderung der Gemeinnützigkeit

Bitte teilen Sie uns Aufhebungen der Befreiung von der Körperschaftsteuer nach dem Körperschaftsteuergesetz wegen Wegfalls der Gemeinnützigkeit mit. Dies ist relevant für das Fortbestehen der Anerkennung, da die Anerkennungsvoraussetzung in Paragraf 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 UmwRG das Verfolgen gemeinnütziger Zwecke voraussetzt. In Anerkennungsbescheiden des Umweltbundesamtes ist ein entsprechender Hinweis enthalten.

Änderung der Anschrift

Bitte teilen Sie uns Adressänderungen mit und helfen dabei, die Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen aktuell zu halten. Viele Behörden nutzen die Kontaktdaten der anerkannten Vereinigungen, um diese z. B.  an umweltrelevanten Planungs- und Genehmigungsverfahren in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen beteiligen zu können.

Zusätzliche Anerkennung als Naturschutzvereinigung

Ist eine Vereinigung nur als Umweltvereinigung anerkannt und fördert mittlerweile im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kann der Anerkennungsbescheid dahingehend aktualisiert werden. Damit kann die Vereinigung zusätzlich die Beteiligungs- und Klagerechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung (Paragraf 63 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Nr. 4 UmwRG) erhalten.

Bitte senden Sie einen entsprechenden formlosen Änderungsantrag per E-Mail an anerkennungsstelle@uba.de. Bitte fügen Sie dem Antrag Nachweise (wie beispielsweise eine geänderte Satzung und Dokumente über entsprechende Tätigkeiten) bei, die belegen, dass sich der Tätigkeitsbereich der Vereinigung verändert hat (siehe auch Hinweise zur Antragstellung oder in den FAQ zur Frage „Wann ist eine zusätzliche Naturschutzanerkennung möglich?“).

Associated content

Links

Publikationen

Schlagworte

Kurzlink: https://www.uba.de/n308973de