Änderung der Satzung
Im Anerkennungsbescheid ist regelmäßig der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 erster Teilsatz UmwRG angegeben. Eine anerkannte Vereinigung kann die Rechte aus der Anerkennung nur im Umfang des im Bescheid zitierten Satzungszwecks und dort festgelegten räumlichen Geltungsbereichs (siehe nachfolgend auch „Änderung des räumlichen Tätigkeitsgebietes“) wahrnehmen.
Satzungsänderungen sind für das Fortbestehen der Anerkennungsfähigkeit sehr relevant. Insbesondere bei Änderungen des Satzungszwecks können die Anerkennungsvoraussetzungen des Paragrafen 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UmwRG (vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes nach der Satzung) oder die Voraussetzung in Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 UmwRG (Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Schwerpunkt) nachträglich wegfallen.
Teilen Sie uns bitte jede Änderung der Satzung unverzüglich mit und senden Sie uns die jeweils aktuelle Ausfertigung der Satzung. Eingetragene Vereine sind gebeten, zusätzlich die im Vereinsregister eingetragenen Änderungen zu übermitteln.
Diese Mitteilungspflicht ergibt sich aus der Auflage im Anerkennungsbescheid und kann bei Nichtbeachtung zum Widerruf der Anerkennung führen.
Zusätzlich zur Mitteilung der Satzungsänderung kann ein Änderungsantrag gestellt werden, sofern sich der Satzungszweck der Vereinigung geändert hat (zum Beispiel Umwelt- und/oder Naturschutzzwecke hinzukommen oder wegfallen) und der Anerkennungsbescheid entsprechend aktualisiert werden soll. Hierfür ist ein formloser Änderungsantrag (per E-Mail an anerkennungsstelle@uba.de) der vertretungsberechtigten Person/-en erforderlich. Bitte fügen Sie dem Änderungsantrag Nachweise bei, die belegen, dass die Vereinigung weiterhin alle Voraussetzungen für die Anerkennung in Paragraf 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt (siehe auch Hinweise zur Antragstellung).
Wir empfehlen eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Anerkennungsstelle, sobald Änderungen der Satzung geplant werden.