Welche Arten von Vereinigungen können nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt werden?
Die Anerkennung ist für verschiedene Arten von Vereinigungen möglich. Der Vereinigungsbegriff umfasst beispielsweise eingetragene Vereine (e. V.) und nicht eingetragene Vereine (zum Beispiel Bürgerinitiativen). Aufgrund der Anerkennungsvoraussetzung des Paragrafen 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG können nur mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen anerkannt werden. Somit sind Stiftungen aktuell nicht anerkennungsfähig.
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