Welche Arten von Vereinigungen können nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt werden?
Die Anerkennung ist für verschiedene Arten von Vereinigungen möglich: zum Beispiel eingetragene Vereine (e. V.) und nicht eingetragene Vereine (beispielsweise Bürgerinitiativen). Seit der Novelle des UmwRG im Jahr 2026 können auch nichtmitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen, wie etwa gemeinnützige GmbHs, anerkannt werden. Zudem wurden auch privatrechtliche Stiftungen den Vereinigungen im Sinne des UmwRG gleichgestellt und sind damit ebenfalls anerkennungsfähig.
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