Kann eine Vereinigung von mehreren Behörden anerkannt werden?
Die seit 1. März 2010 geltenden Zuständigkeitsregelungen in Paragraf 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) schließen parallele Anerkennungen von mehreren Behörden aus. Die Anerkennung einer Vereinigung darf nur die zuständige Behörde erteilen – entweder das Umweltbundesamt oder die Anerkennungsbehörde eines Bundeslandes. Die vor der Zuständigkeitsänderung 2010 und ggf. auch nach anderen Gesetzen noch vor dem Inkrafttreten des UmwRG erteilten sog. Altanerkennungen gelten gemäß § 8 Absatz 3 UmwRG fort. In dieser Konstellation können insbesondere nach den Landesnaturschutzgesetzen (alter Fassung) der Länder erteilte Anerkennungen noch immer gültig sein und eine Vereinigung damit auch parallel über mehrere Landesanerkennungen verfügen.
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