Wann ist eine zusätzliche Naturschutzanerkennung möglich?
Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung vorliegen können Vereinigungen zusätzlich die Anerkennung als Naturschutzvereinigung je nach Zuständigkeit beim UBA oder den Landesbehörden (vgl. Frage 1) beantragen. Voraus-setzung für die zusätzliche Anerkennung als Naturschutzvereinigung ist, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung und nach ihren Tätigkeiten im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 UmwRG). Mit einer solchen Festlegung im Anerkennungsbescheid erhalten Vereinigungen zusätzlich die Beteiligungs- und Klagerechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung (Paragrafen 63, 64 Bundesnaturschutzgesetz). Die zusätzliche Anerkennung als Naturschutzvereinigung erfolgt im Zuständigkeitsbereich des UBA zudem im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (vgl. Paragraf 3 Absatz 2 Satz 2 UmwRG). Wenn das Einvernehmen nicht erteilt wird, darf das UBA die zusätzliche Naturschutzanerkennung nicht aussprechen, sondern muss diesen Antragsbestandteil ablehnen und einen Teilablehnungsbescheid erstellen.
In den Fällen, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit zwar die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung vorliegen, jedoch die zusätzlichen Voraussetzungen für die Naturschutzanerkennung voraussichtlich nicht erfüllt werden können, empfiehlt es sich, den Antrag auf Anerkennung nach § 3 UmwRG von vornherein begrenzt auf die Umweltanerkennung zu stellen. Eine solche Antragsbegrenzung kann auch nachträglich im laufenden Anerkennungsverfahren erfolgen. Dadurch verkürzt sich einerseits das Anerkennungsverfahren und andererseits kann eine Teilablehnungsbescheid vermieden werden. Nach erfolgreichem Abschluss eines solchermaßen begrenzten Anerkennungsverfahrens kann die anerkannte Vereinigung künftig die zusätzliche Naturschutzanerkennung erhalten, sobald sie die Voraussetzungen dafür erfüllt und einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Anerkennung stellt.
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