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Wie unterscheiden sich die Rechte bei der zusätzlichen Naturschutzanerkennung durch das UBA oder durch die Länder?

Die Rechte je nach Anerkennung entweder durch den Bund (UBA) oder durch ein Land entscheiden sich voneinander. Grund dafür sind die Abweichungsbefugnisse der Länder im Naturschutzrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz (ehemals Rahmen-kompetenz des Bundes). Die Rechte aus der Naturschutzanerkennung des Bundes ergeben sich dementsprechend aus § 63 Absatz 1 BNatSchG. Die Rechte aus der Landesanerkennung ergeben sich aus § 63 Absatz 2 BNatSchG. Letzterer verlangt zusätzlich, dass die Vereinigung landesweit tätig sein muss.

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