Wie unterscheiden sich die Rechte bei der zusätzlichen Naturschutzanerkennung durch das UBA oder durch die Länder?
Die Rechte je nach Anerkennung entweder durch den Bund (UBA) oder durch ein Land entscheiden sich voneinander. Grund dafür sind die Abweichungsbefugnisse der Länder im Naturschutzrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz (ehemals Rahmen-kompetenz des Bundes). Die Rechte aus der Naturschutzanerkennung des Bundes ergeben sich dementsprechend aus § 63 Absatz 1 BNatSchG. Die Rechte aus der Landesanerkennung ergeben sich aus § 63 Absatz 2 BNatSchG. Letzterer verlangt zusätzlich, dass die Vereinigung landesweit tätig sein muss.
Verwandte Fragen
- Welche Vorteile bringt eine Anerkennung?
- Entstehen Kosten im Anerkennungsverfahren?
- Welche Unterlagen und Informationen muss der Antrag enthalten?
- Wann ist eine zusätzliche Naturschutzanerkennung möglich?
- Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung erfüllt werden?
- Was müssen ausländische Vereinigungen beachten?
- Welche Arten von Vereinigungen können nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt werden?
- Kann eine Vereinigung von mehreren Behörden anerkannt werden?
- Wann ist das UBA zuständig für die Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen?