Das Umweltverbandsklagerecht in Deutschland können nur Vereinigungen nutzen, die gemäß Paragraf 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zum Zeitpunkt der Klageeinlegung von der zuständigen Behörde anerkannt sind.
Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung. Erfüllt eine Vereinigung diese Voraussetzungen, besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Im Einzelnen muss die Vereinigung:
- nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern,
- zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden sein,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten,
- gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgen und
- jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglichen. Bei Dachorganisationen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, muss diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen binnendemokratisch organisiert ist.