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Voraussetzungen der Anerkennung

Vereinigungen, die als Umweltvereinigung anerkannt werden möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Inhaltsverzeichnis

Das Umweltverbandsklagerecht in Deutschland können nur Vereinigungen nutzen, die gemäß Paragraf 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zum Zeitpunkt der Klageeinlegung von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung. Erfüllt eine Vereinigung diese Voraussetzungen, besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Im Einzelnen muss die Vereinigung:

  1. nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern,
  2. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden sein,
  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten,
  4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgen und
  5. jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglichen. Bei Dachorganisationen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, muss diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen binnendemokratisch organisiert ist.

Ideelle und vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes

Eine Vereinigung ist ideell bestimmt, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Nach der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 552/06) kommt es darauf an, dass sie ihre Ziele ohne eigene materielle Interessen verfolgt, also nicht kommerziell tätig ist. Darüber hinaus ist entscheidend, dass die Vereinigung die Ziele des Umweltschutzes vorwiegend fördert. „Vorwiegend“ bedeutet, dass die in der Satzung genannten Ziele des Umweltschutzes der prägende Zweck oder der Hauptzweck der Vereinigung sein müssen.

Mindestens dreijähriges Bestehen und Tätigkeit zur Förderung des Umweltschutzes

Die Umweltvereinigung muss zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen und in diesem Zeitraum die satzungsgemäßen Ziele des Umweltschutzes auch tatsächlich gefördert haben. Zum Nachweis der Tätigkeit muss die Umweltvereinigung Nachweise vorlegen wie z. B. Jahresberichte, Stellungnahmen in Verwaltungs- oder Gesetzgebungsverfahren, Pressemitteilungen, Mitgliederzeitschriften oder Rundbriefe.

Sachgerechte Aufgabenerfüllung

Die Umweltvereinigung muss nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UmwRG die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bieten. Dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen. Die Voraussetzung der sachgerechten Aufgabenerfüllung soll sicherstellen, dass die in der Satzung angegebenen Ziele nicht nur auf dem Papier stehen, sondern die Vereinigung diese auch tatsächlich verfolgt. Die Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 552/06) führt dazu aus, dass die Vereinigung organisatorisch so aufgebaut sein sollte, dass sie die anspruchsvollen Mitwirkungs- und Klagerechte qualitativ, quantitativ und auch zeitlich in zufriedenstellender Weise wahrnehmen kann.

Gemeinnützigkeit

Nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 UmwRG muss die Vereinigung gemeinnützige Zwecke im Sinne von Paragraf 52 Abgabenordnung verfolgen. Dies bedeutet, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet sein muss, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Den Nachweis der Gemeinnützigkeit kann eine Vereinigung beispielsweise durch die Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts erbringen. Sollte ein solcher nicht vorliegen, kann sie die Gemeinnützigkeit auch mit Unterlagen belegen, aus denen die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet hervorgeht.

Das Jedermann-Prinzip

Als weiteres Kriterium muss die Vereinigung binnendemokratisch organisiert sein. Sie muss jede Person als Mitglied aufnehmen, die dies wünscht und den Vereinigungszweck fördern möchte, und jedem Mitglied volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verleihen (so genanntes Jedermann-Prinzip). Beitrittsbedingungen, die nur von einem bestimmten Personenkreis erfüllt werden können, sind nicht zulässig. Eine Sonderregelung zum Jedermann-Prinzip gibt es für Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht (Dachorganisationen). Diese Organisationen müssen das Jedermann-Prinzip nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Halbsatz 2 UmwRG nicht selbst erfüllen, wenn die Mehrzahl der Mitgliedsorganisationen das Jedermann-Prinzip erfüllt.

Naturschutzschwerpunkt

Liegen die Voraussetzungen des Paragrafen 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 UmwRG vor, prüft die zuständige Behörde zusätzlich, ob die Vereinigung gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3, Teilsatz 2 UmwRG im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen zusätzlich die Beteiligungs- und Klagerechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung (Paragrafen 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz).

Räumlicher Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht

Nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 letzter Teilsatz UmwRG hat die zuständige Behörde im Bescheid den „räumliche(n) Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht“ anzugeben. Eine anerkannte Vereinigung kann die Rechte aus der Anerkennung in dem angegebenen räumlichen Bereich, beispielsweise bundesweit, in einem oder mehreren Bundesländern oder in einem bzw. in mehreren Landkreisen wahrnehmen.

Ausländische Vereinigungen

Ausländische Umweltvereinigungen können ebenfalls anerkannt werden. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie inländische Vereinigungen erfüllen. Sie können im Unterschied zu den inländischen Vereinigungen schon vor der Entscheidung über die Anerkennung Widerspruch einlegen oder klagen. Hierfür ist notwendig, dass sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen und zumindest einen ordnungsgemäßen Antrag auf Anerkennung gestellt haben (Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2 UmwRG). Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Regelung insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass ausländische Vereinigungen aufgrund der Sprachbarriere und eventuell noch zu übersetzender Nachweisunterlagen im Anerkennungsverfahren regelmäßig einen höheren Aufwand haben dürften als inländische Vereinigungen. .

Die Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen ist zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Das UBA  ist die zuständige Anerkennungsstelle für inländische Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind und für ausländische Vereinigungen. Hinweise zur Antragstellung im UBA  finden Sie hier.

Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind. Anerkennungen, die von den Bundesländern ausgesprochen werden, können bei den zuständigen Stellen der Bundesländer erfragt oder den jeweiligen Internetseiten entnommen werden. Informationen und Links hierzu finden Sie in dieser Übersicht.

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