Regionalnachweise kurz erklärt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat sich zu einer Einstellung des Betriebs des Regionalnachweisregisters entschieden und dies in den neuen Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aufgenommen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich bis weit in den Herbst 2026 hinein andauern. Vorbehaltlich der Zustimmung des Parlamentes plant das Umweltbundesamt entsprechend nun die schrittweise Abwicklung. Regionalnachweise sollen noch bis zum 01.07.2027 für die Kennzeichnung der Stromlieferungen des Jahres 2026 verwendet werden können. Weitere Informationen finden Sie hier: UBA stellt den Betrieb des Regionalnachweisregisters ein | Umweltbundesamt
Bei Verwendung von Regionalnachweisen dürfen Stromversorger nun in ihrer Stromkennzeichnung ausweisen, dass der von ihnen gelieferte EEG-Strom aus Anlagen in der Region der Verbraucherin oder des Verbrauchers kommt. Durch das Regionalnachweissystem stellt das Umweltbundesamt sicher, dass die regionale Eigenschaft einer aus erneuerbaren Energien erzeugten Kilowattstunde Strom nur einmal an eine Verbraucherin oder einen Verbraucher verkauft wird.
Durch Zahlung der EEG-Umlage, mit der die Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Sonne, Wind, Wasser und Biomasse finanziert wird, hat jede Stromverbraucherin und jeder Stromverbraucher Anteil an der Energiewende. Das kommt in der Stromkennzeichnung in dem dort ausgewiesenen EEG-Anteil („Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“) zum Ausdruck. Mit dem neuen Instrument der Regionalnachweise kann dieser Anteil regional gestellt, also der gelieferte EEG-Strom aus der Region bezogen werden. Der Regionalnachweis ermöglicht die dafür erforderliche Zuordnung und schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Doppelvermarktung und falschen Werbeversprechen.
Die gesetzliche Grundlage ist die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV).
Hier geht es zum Regionalnachweisregister: www.hknr.de.