Politischer Rahmen und gesetzliche Anforderungen
Anfang 2018 beschlossen das Land und die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven die Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels. Sie liefert einen konkreten Handlungsrahmen für Politik und Verwaltung, wie das Land und die Stadtgemeinden robust gegenüber Klimafolgen entwickelt werden können und wie die Eigenvorsorge der Bevölkerung gestärkt werden kann. Auf Basis von Betroffenheitsanalysen wurden insgesamt 19 Strategieziele für Mensch, Umwelt und Gebäude/Infrastruktur definiert. Daraus abgeleitet beschreiben 28 sogenannte Schlüsselmaßnahmen konkrete Handlungsansätze für die nächsten Jahre.
Die Klimaanpassungsstrategie wurde in den Jahren 2023-2024 fortgeschrieben und neue Ziele und Schlüsselmaßnahmen formuliert. Diese soll im ersten Quartal 2025 der Politik zum Beschluss vorgelegt werden. Im Prozess der Fortschreibung der aktuellen Anpassungsstrategie wurde der Umsetzungsstand der Schlüsselmaßnahmen der Anpassungsstrategie von 2018 evaluiert.
Als Bestandteil der Klimaanpassungsstrategie wurde im September 2024 der Hitzeaktionsplan Bremen beschlossen.
Im Februar 2023 wurde das Bremer Klima- und Energiegesetz (BremKEG) novelliert. Mit dem Ziel, die Folgen des Klimawandels zu vermindern, wird in § 3 die Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie gemessen an den wissenschaftlichen sowie internationalen, Bundes-, Landes- und kommunalen Entwicklungen bestimmt. Weiterhin wurde festgelegt, dass die Fortschreibung spätestens alle fünf Jahre erfolgt und die Ziele der Klimaanpassungsstrategie durch die Träger öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wurde in dem neu geschaffenen §6a ein Monitoring zur Klimaanpassungsstrategie festgelegt und die vorgesehenen Anforderungen dafür benannt.
Die Bremischen Landesbauordnung enthielt bereits vor ihrer Neufassung 2024 Bestimmungen, die Bezüge zu den Zielen der Klimaanpassung aufweisen:
- 8 BremLBO: Regelungen hinsichtlich der Befestigung baulich ungenutzter Grundstücksflächen
- 15 BremLBO: Grundsatz, dass Gebäude einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz aufweisen müssen
- 86 BremLBO: Ermächtigung, dass die beiden Stadtgemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen und hierbei u. a. Regelungen für die Begrünung von baulichen Anlagen sowie über die Gestaltung der Freiflächen von Baugrundstücken treffen.
Mit der 2024 erfolgten Neufassung wird die Bremischen Landesbauordnung u. a. um Regelungen erweitert, die durch Anforderungen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels begründet sind. Wesentlich sind folgende Bestimmungen:
- In die Generalklausel gemäß § 3 BremLBO-2024 werden Regelungsziele der Klimaanpassung aufgenommen.
- Das Begrünungsortsgesetz hatte 2019 erstmals eine das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen betreffende rechtliche Verpflichtung zur Erhöhung des Anteils an begrünten Flachdachflächen und begrünten Freiflächen geschaffen. Die erste Fassung des Begrünungsortsgesetz wurde im Zug einer Neufassung 2023 mit dem Ziel nachgeschärft, durch eine Erweiterung der Gebäudebegrünung Gebäude vor Überhitzung zu bewahren, den Abfluss des Regenwassers zu verlangsamen bzw. zu vermindern, die Luftbelastung mit Stickstoffdioxid zu reduzieren und somit insgesamt ein milderes Stadtklima zu erreichen. Im Zuge der Neufassung der Landesbauordnung wurden die Regelungen des BegrünungsOG 2024 in das Bauordnungsrecht überführt und finden damit auch Anwendung für die Stadtgemeinde Bremerhaven.
- Im neugefassten § 8 BremLBO-2024 wird bezüglich der Baugrundstücke nunmehr präzisiert, dass nicht für bauliche Anlagen genutzte Grundstücksflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und dauerhaft zu begrünen oder zu bepflanzen sind, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen (Absatz 1). Die Regelung findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. Zudem wird eine Entsiegelung von Konversionsflächen gefordert (Absatz 2). Die Übergangsvorschriften gemäß § 87 BremLBO-2024 enthalten die Bestimmung, dass bestehende Freiflächen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 den Anforderungen des § 8 Absatz 1 BremLBO-2024 entsprechen müssen (Absatz 6).
- 32 BremLBO-2024 enthält eine Verpflichtung zur Begrünung von Flachdachflächen von mehr als 50 Quadratmetern einschließlich Angaben zur baulichen Ausführung und zu Berücksichtigung weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften.