Gartengeräte

Ein elektrischer Rasenmäher, der auf einer grünen Wiese stehtzum Vergrößern anklicken
Der grüne Daumen sollte nicht zu viele Emissionen verursachen.
Quelle: Yantra / Fotolia

Rasenmähen, Hecken und Bäume beschneiden – all das gehört zur Gartenpflege. Hierfür werden zunehmend motorisierte Geräte, wie zum Beispiel Rasenmäher, Motorkettensägen und Gartenhäcksler benutzt. Der Lärm dieser Geräte stört jedoch bei Ruhe und Entspannung im Garten.

Lärm durch Gartengeräte

Motorbetriebene Gartengeräte (z. B. Häcksler) können erheblichen Lärm verursachen. Dieser Lärm wird nicht nur als störend empfunden, er kann sogar schädlich für die Gesundheit sein. Dabei lassen sich viele Gartenarbeiten auch ohne motorbetriebene Geräte durchführen. Laub im Garten kann zum Beispiel ohne den Einsatz eines Laubbläsers oder -saugers mit einem Besen zusammengekehrt und beseitigt werden. Das ist umwelt- und nachbarschaftsfreundlich und schont Ihren Geldbeutel.

Wenn Sie ein motorbetriebenes Gartengerät benutzen möchten, beachten Sie die geltenden Betriebszeiten, Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. ⁠BImSchV⁠) dürfen zahlreiche für den Betrieb im Freien bestimmte Geräte und Maschinen in lärmsensiblen Gebieten nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden. So ist es zum Beispiel in Wohngebieten grundsätzlich nicht erlaubt, diese Produkte an Sonn- und Feiertagen und in den Nachtstunden von 20:00 bis 7:00 Uhr zu betreiben. Für besonders lästige Maschinen, wie beispielsweise Laubbläser, ist die Betriebszeit in Wohngebieten noch weiter eingeschränkt. In kommunalen Verordnungen können darüber hinaus die einzuhaltenden Ruhezeiten noch ausgeweitet sein. Erkundigen Sie sich also bei Ihrer Kommunalverwaltung.

Ordnungswidrigkeit

Geräusche können durch unsachgemäßes Verhalten oder missbräuchliche Nutzung von Gegenständen störend wirken. Möglicherweise liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Im Ordnungswidrigkeitengesetz Paragraf 117 Unzulässiger Lärm (1) heißt es dazu: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigem oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

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